Artikel 24 VO (EG) 2008/771
Verlängerung und Überschreitung der Fristen
(1) Aufgrund dieser Verordnung geltende Fristen können von derjenigen Stelle, welche die Frist angeordnet hat, verlängert werden.
(2) Die Überschreitung einer Frist hat für einen Beteiligten keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der betroffene Beteiligte der Widerspruchskammer ausreichend nachweist, dass unvorhersehbare Umstände oder höhere Gewalt vorliegen.
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