Artikel 23 VO (EG) 2008/771
Verfahrensfristen
(1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dieser Verordnung für Widerspruchsverfahren vorgesehenen Fristen werden nach den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels berechnet.
(2) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Tag maßgebend, an dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, in den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
(3) Eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche, im letzten Monat oder im letzten Jahr dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von dem an die Frist zu berechnen ist.
Fehlt bei einer nach Monaten oder Jahren bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(4) Ist eine Frist nach Monaten und nach Tagen bemessen, so werden zunächst die vollen Monate und dann die Tage gezählt.
(5) Eine Frist umfasst die gesetzlichen Feiertage der Agentur, die Samstage und die Sonntage.
(6) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag der Agentur, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
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