Artikel 5 VO (EG) 2008/771
Geschäftsstelle und Leiter der Geschäftsstelle
(1) Innerhalb der Agentur wird eine der Widerspruchskammer unterstehende Geschäftsstelle eingesetzt. Die Geschäftsstelle wird von einem nach Absatz 5 ernannten Leiter der Geschäftsstelle geleitet.
(2) Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, alle eingehenden Schriftstücke entgegenzunehmen, zu übermitteln und aufzubewahren sowie die anderen Dienste zu leisten, die diese Verordnung vorsieht.
(3) Die Geschäftsstelle führt ein Widerspruchsregister, in dem alle Widerspruchsschriften und damit verbundenen Schriftstücke eingetragen werden.
(4) Das Personal der Geschäftsstelle und der Leiter der Geschäftsstelle dürfen nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit widerspruchsfähigen Entscheidungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) mitwirken.
(5) Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt, der vom Vorsitzenden ernannt wird.
Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber in Verwaltungs- und Organisationsfragen weisungsbefugt.
(6) Der Leiter der Geschäftsstelle wacht über die Einhaltung der Fristen und anderer Formvorschriften für die Widerspruchserhebung.
(7) Allgemeine Anweisungen an den Leiter der Geschäftsstelle werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
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