Artikel 6 VO (EG) 2008/771

Widerspruchsschrift

(1) Die Widerspruchsschrift muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Widerspruchsführers;
b)
den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Widerspruchsführer einen solchen bestellt hat;
c)
die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweicht;
d)
die Angabe der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge;
e)
die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;
f)
gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;
g)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum;
h)
eine Angabe, ob der Widerspruchsführer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

(2) Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 bzw. gegebenenfalls nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission(1) beigefügt werden.

(3) Entspricht eine Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften in Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2, setzt der Leiter der Geschäftsstelle dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist zur Fehlerkorrektur. Der Leiter der Geschäftsstelle kann eine solche Frist nur einmal festlegen.

Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.

(4) Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Unzulässigkeit des Widerspruchs begründen könnte, übermittelt der Leiter der Geschäftsstelle dem Vorsitzenden unverzüglich eine begründete Stellungnahme.

Legt der Leiter der Geschäftsstelle eine Frist nach Absatz 3 fest, übermittelt er eine solche Stellungnahme nach Ablauf dieser Frist, sofern die Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde.

(5) Der Leiter der Geschäftsstelle stellt der Agentur die Widerspruchsschrift unverzüglich zu.

Ist der Widerspruchsführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so informiert ihn der Leiter der Geschäftsstelle darüber, dass gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben wurde.

(6) Auf der Internetseite der Agentur wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, die das Datum der Eintragung der Widerspruchsschrift in das Register, die Namen und die Anschriften der Beteiligten, den Widerspruchsgegenstand und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge sowie eine Zusammenfassung der geltend gemachten Widerspruchsgründe und der wesentlichen Argumente enthält.

Unbeschadet von Unterabsatz 1 entscheidet der Vorsitzende darüber, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.