Artikel 1 VO (EG) 2008/798

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr nachfolgender Erzeugnisse ( „Erzeugnisse” ) in die Gemeinschaft und für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr:

a)
Geflügel, Bruteier, Eintagsküken und spezifiziert pathogenfreie Eier;
b)
Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte.

In ihr wird eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten festgelegt, aus denen solche Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Tierschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

(3) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen an Bescheinigungen, die in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegt sind.

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