Artikel 2 VO (EG) 2008/798
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Geflügel” : Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
- 2.
- „Bruteier” : zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel;
- 3.
- „Eintagsküken” : weniger als 72 Stunden altes, noch nicht gefüttertes Geflügel sowie weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht;
- 4.
- „Zuchtgeflügel” : mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
- 5.
-
„Nutzgeflügel” : mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das aufgezogen wird
- a)
- zur Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder
- b)
- zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen;
- 6.
- „spezifiziert pathogenfreie Eier” : Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch(1) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind.
- 7.
-
„Fleisch” : alle genusstauglichen Teile folgender Tierarten:
- a)
- Geflügel, d. h. landwirtschaftlich genutzte Vögel, einschließlich Vögeln, die als Hausgeflügel gehalten werden, ohne jedoch als domestiziert zu gelten, ausgenommen Laufvögel;
- b)
- Wildgeflügel, das zum menschlichen Verzehr erlegt wird;
- c)
- Laufvögel;
- 8.
- „Separatorenfleisch” : von Geflügelschlachtkörpern oder nach dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde;
- 9.
- „Hackfleisch/Faschiertes” : zerkleinertes entbeintes Fleisch mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;
- 10.
- „Zone” : einen klar abgegrenzten Teil eines Drittlandes, in dem eine Subpopulation von Tieren mit einem besonderen Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Krankheit lebt, für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden;
- 11.
- „Kompartiment” : einen oder mehrere Geflügelbetriebe in einem Drittland mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Geflügel-Subpopulation gehalten wird, die in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen einheitlichem Gesundheitsstatus aufweist und für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden;
- 12.
-
„Betrieb” : eine Anlage oder einen Teil einer Anlage an einem einzigen Standort und mit mindestens einer der folgenden Ausrichtungen:
- a)
- Zucht: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Zuchtgeflügel;
- b)
- Vermehrung: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Nutzgeflügel;
- c)
-
Aufzucht
- i)
- entweder von Zuchtgeflügel bis zum Erreichen des Reproduktionsalters oder
- ii)
- von Nutzgeflügel bis zum Erreichen des Legealters;
- d)
- Haltung anderen Nutzgeflügels;
- 13.
- „Brüterei” : einen Betrieb, in dem Eier bis zum Schlupf bebrütet werden und der Eintagsküken liefert;
- 14.
- „Bestand” : sämtliches Geflügel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird und eine einzige epidemiologische Einheit bildet; bei Stallhaltung schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;
- 15.
-
„aviäre Influenza” (AI): eine Infektion von Geflügel durch Influenzaviren des Typs A
- a)
- des Subtyps H5 oder H7;
- b)
- mit einem Index der intravenösen Pathogenität (IVPI) von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern oder
- c)
- die bei vier bis acht Wochen alten, intravenös infizierten Hühnern eine Mortalität von mindestens 75 % bewirkt;
- 16.
-
„hochpathogene aviäre Influenza” (HPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch
- a)
- AI-Viren des Subtyps H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die den bei anderen HPAI-Viren festgestellten Genomsequenzen ähnelt und für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d. h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden,
- b)
- aviäre Influenza gemäß der Definition unter Nummer 15 Buchstaben b und c;
- 17.
- „niedrigpathogene aviäre Influenza” (LPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch AI-Viren des Subtyps H5 oder H7, außer HPAI;
- 18.
-
„Newcastle-Krankheit” (ND): eine Infektion von Geflügel,
- a)
- die durch den Paramyxovirusstamm 1 verursacht wird und bei Eintagsküken einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,7 ergibt oder
- b)
- bei der mehrere basische Aminosäuren im Virus (entweder direkt oder durch Deduktion) am C-Terminus des F2-Proteins und von Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, nachgewiesen wurden; der Ausdruck „mehrere basische Aminosäuren” bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116; lässt sich das hier beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich; bei der oben angeführten Definition werden die Aminosäurereste beginnend mit dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird; die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltungsstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1;
- 19.
- „amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin” : den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt/die von der zuständigen Behörde benannte Tierärztin;
- 20.
- „Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal, DIVA-Strategie)” : eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden.
Fußnote(n):
- (1)
http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).
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