Artikel 2 VO (EG) 2008/798

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Geflügel” : Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
2.
„Bruteier” : zur Bebrütung bestimmte Eier von Geflügel;
3.
„Eintagsküken” : weniger als 72 Stunden altes, noch nicht gefüttertes Geflügel sowie weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht;
4.
„Zuchtgeflügel” : mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
5.
„Nutzgeflügel” : mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das aufgezogen wird

a)
zur Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder
b)
zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen;

6.
„spezifiziert pathogenfreie Eier” : Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch(1) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind.
7.
„Fleisch” : alle genusstauglichen Teile folgender Tierarten:

a)
Geflügel, d. h. landwirtschaftlich genutzte Vögel, einschließlich Vögeln, die als Hausgeflügel gehalten werden, ohne jedoch als domestiziert zu gelten, ausgenommen Laufvögel;
b)
Wildgeflügel, das zum menschlichen Verzehr erlegt wird;
c)
Laufvögel;

8.
„Separatorenfleisch” : von Geflügelschlachtkörpern oder nach dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde;
9.
„Hackfleisch/Faschiertes” : zerkleinertes entbeintes Fleisch mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;
10.
„Zone” : einen klar abgegrenzten Teil eines Drittlandes, in dem eine Subpopulation von Tieren mit einem besonderen Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Krankheit lebt, für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden;
11.
„Kompartiment” : einen oder mehrere Geflügelbetriebe in einem Drittland mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Geflügel-Subpopulation gehalten wird, die in Bezug auf eine bestimmte Krankheit einen einheitlichem Gesundheitsstatus aufweist und für die die vorgeschriebenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen zum Zweck der Einfuhr gemäß der vorliegenden Verordnung angewandt wurden und werden;
12.
„Betrieb” : eine Anlage oder einen Teil einer Anlage an einem einzigen Standort und mit mindestens einer der folgenden Ausrichtungen:

a)
Zucht: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Zuchtgeflügel;
b)
Vermehrung: Erzeugung von Bruteiern zur Produktion von Nutzgeflügel;
c)
Aufzucht

i)
entweder von Zuchtgeflügel bis zum Erreichen des Reproduktionsalters oder
ii)
von Nutzgeflügel bis zum Erreichen des Legealters;

d)
Haltung anderen Nutzgeflügels;

13.
„Brüterei” : einen Betrieb, in dem Eier bis zum Schlupf bebrütet werden und der Eintagsküken liefert;
14.
„Bestand” : sämtliches Geflügel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird und eine einzige epidemiologische Einheit bildet; bei Stallhaltung schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;
15.
„aviäre Influenza” (AI): eine Infektion von Geflügel durch Influenzaviren des Typs A

a)
des Subtyps H5 oder H7;
b)
mit einem Index der intravenösen Pathogenität (IVPI) von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern oder
c)
die bei vier bis acht Wochen alten, intravenös infizierten Hühnern eine Mortalität von mindestens 75 % bewirkt;

16.
„hochpathogene aviäre Influenza” (HPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch

a)
AI-Viren des Subtyps H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die den bei anderen HPAI-Viren festgestellten Genomsequenzen ähnelt und für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d. h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden,
b)
aviäre Influenza gemäß der Definition unter Nummer 15 Buchstaben b und c;

17.
„niedrigpathogene aviäre Influenza” (LPAI): eine Infektion von Geflügel, verursacht durch AI-Viren des Subtyps H5 oder H7, außer HPAI;
18.
„Newcastle-Krankheit” (ND): eine Infektion von Geflügel,

a)
die durch den Paramyxovirusstamm 1 verursacht wird und bei Eintagsküken einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,7 ergibt oder
b)
bei der mehrere basische Aminosäuren im Virus (entweder direkt oder durch Deduktion) am C-Terminus des F2-Proteins und von Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, nachgewiesen wurden; der Ausdruck „mehrere basische Aminosäuren” bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116; lässt sich das hier beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich; bei der oben angeführten Definition werden die Aminosäurereste beginnend mit dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird; die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltungsstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1;

19.
„amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin” : den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt/die von der zuständigen Behörde benannte Tierärztin;
20.
„Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal, DIVA-Strategie)” : eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden.

Fußnote(n):

(1)

http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

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