Artikel 20 VO (EG) 2008/798
Übergangsbestimmungen
Waren, für die entsprechende Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 93/342/EWG, 94/438/EG oder 2006/696/EG ausgestellt wurden, dürfen bis zum 15. Februar 2009 in die Gemeinschaft eingeführt bzw. durch die Gemeinschaft durchgeführt werden.
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