Artikel 4 VO (EG) 2008/798

Veterinärbescheinigung

(1) Den in die Gemeinschaft eingeführten Waren liegt eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang I Teil 1 bei, die auf den Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I Teil 2 basiert und gemäß den Erläuterungen erstellt wurde ( „Bescheinigung” ).

(2) Werden diese Waren — auch nur teilweise — per Schiff befördert, so wird den Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Eintagsküken eine Erklärung des Schiffskapitäns gemäß Anhang II beigefügt.

(3) Sendungen mit Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, wird Folgendes beigefügt:

a)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 mit dem Vermerk „zur Durchfuhr durch die EG” und
b)
eine vom Bestimmungsdrittland verlangte Bescheinigung.

(4) Sendungen mit spezifiziert pathogenfreien Eiern, Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und Sendungen mit Eiern oder Eiprodukten, die durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, liegt eine Bescheinigung bei, die nach dem Muster in Anhang XI erstellt wurde und den darin festgelegten Bedingungen entspricht.

(5) Im Sinne der vorliegenden Verordnung kann die Durchfuhr auch die Lagerung während der Durchfuhr gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG einschließen.

(6) Die Bescheinigungen können auch elektronisch oder nach anderen auf Gemeinschaftsebene vereinbarten harmonisierten Systemen erstellt werden.

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