Artikel 5 VO (EG) 2008/798
Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen
(1) Waren, die in die Union eingeführt oder durch diese durchgeführt werden, erfüllen
- a)
- die Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie gemäß Kapitel III;
- b)
- die zusätzlichen Garantien gemäß Spalte 5 der Tabelle in Anhang I Teil 1;
- c)
- die besonderen Bedingungen gemäß Spalte 6 und entsprechen gegebenenfalls dem Schlussdatum gemäß Spalte 6A und dem Anfangsdatum gemäß Spalte 6B der Tabelle in Anhang I Teil 1;
- d)
- die Bedingungen hinsichtlich der Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung und die entsprechenden Einschränkungen, die nur dann gelten, wenn dies in der betreffenden Spalte der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist;
- e)
- die zusätzlichen Garantien bezüglich der Tiergesundheit, soweit vom Bestimmungsmitgliedstaat gefordert und in dieser Bescheinigung genannt.
(2) Die folgenden in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln):
- a)
- Buchstabe b;
- b)
- Buchstabe d, wenn die Sendungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Primärproduktion von Geflügel vorgesehen sind, die für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher führt.
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