Artikel 6 VO (EG) 2008/798

Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren

Sind Untersuchungen, Probenahmen und Tests in Bezug auf aviäre Influenza, Mycoplasmen, Newcastle-Krankheit, Salmonellen und andere Krankheitserreger, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier von Bedeutung sind, für die Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bescheinigungen erforderlich, dürfen derartige Waren in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, sofern diese Untersuchungen, Probenahmen und Tests von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder gegebenenfalls des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Anhang III durchgeführt wurden.

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