Artikel 7 VO (EG) 2008/798

Anforderungen bezüglich der Meldung von Krankheiten

Waren dürfen in die Gemeinschaft aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten nur eingeführt werden, wenn das betreffende Drittland:

a)
die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der LPAI, HPAI oder der Newcastle-Krankheit über die Seuchenlage informiert;
b)
dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit(1) unverzüglich Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der HPAI bzw. der Newcastle-Krankheit übermittelt; solche Virusisolate sind nicht erforderlich für die Einfuhr von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Gemeinschaft zugelassen ist;
c)
der Kommission regelmäßig aktualisierte Angaben zur Seuchenlage vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Veterinary Laboratories Agency, New Haw, Weybridge, Surrey, KT15 3NB, Vereinigtes Königreich.

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