Artikel 8 VO (EG) 2008/798
Von aviärer Influenza freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von aviärer Influenza, sofern:
- a)
- aviäre Influenza in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist;
- b)
- ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza gemäß Artikel 10 über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Ausstellung der unter Buchstabe a genannten Bescheinigung durchgeführt wurde, soweit dies in der Bescheinigung gefordert ist.
(2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von aviärer Influenza eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Im Falle der HPAI wurde zu deren Bekämpfung ein Tilgungsprogramm durchgeführt;
- b)
- im Falle der LPAI wurde zu deren Bekämpfung entweder ein Tilgungsprogramm durchgeführt oder das betroffene Geflügel geschlachtet;
- c)
- in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;
- d)
- nach Abschluss der unter Buchstabe c genannten Reinigung und Desinfektion wurde gemäß Anhang IV Teil II drei Monate lang auf aviäre Influenza überwacht, wobei das Ergebnis negativ war.
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