Artikel 9 VO (EG) 2008/798

HPAI-freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente

(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als HPAI-frei, sofern diese Krankheit in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin nicht aufgetreten ist.

(2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, HPAI auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als HPAI-frei eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Zur Bekämpfung der Krankheit wurde in allen zuvor infizierten Betrieben ein Tilgungsprogramm einschließlich einer angemessenen Reinigung und Desinfektion durchgeführt;
b)
nach Abschluss des unter Buchstabe a genannten Tilgungsprogramms und der entsprechenden Reinigung und Desinfektion wurde gemäß Anhang IV Teil II drei Monate lang auf aviäre Influenza überwacht, wobei das Ergebnis negativ war.

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