Artikel 10 VO (EG) 2008/798

Programme zurÜberwachung auf aviäre Influenza

Ist in der Bescheinigung ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza vorgeschrieben, dürfen Waren aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn

a)
das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein Überwachungsprogramm für aviäre Influenza durchgeführt hat, wie in Spalte 7 der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben, sofern dieses Programm den Anforderungen

i)
in Anhang IV Teil I oder
ii)
des Gesundheitskodex für Landtiere der OIE(1) genügt;

b)
das Drittland die Kommission über alle Änderungen an seinem Überwachungsprogramm für aviäre Influenza informiert.

Fußnote(n):

(1)

http://www.oie.int/eng/normes/mcode/en_sommaire.htm

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