Artikel 11 VO (EG) 2008/798

Impfung gegen aviäre Influenza

Wird in Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten gegen aviäre Influenza geimpft, dürfen Geflügel oder sonstige von geimpftem Geflügel stammende Waren nur in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn:

a)
das Drittland die Impfungen gegen aviäre Influenza nach einem Impfplan durchführt, der in Spalte 8 der Tabelle in Anhang I Teil 1 angegeben ist und den Anforderungen in Anhang V entspricht;
b)
das Drittland die Kommission über alle Änderungen an seinem Impfplan gegen aviäre Influenza informiert.

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