Artikel 12 VO (EG) 2008/798
Von Newcastle-Krankheit freie Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente
(1) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gilt ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Waren in die Gemeinschaft eingeführt werden, als frei von Newcastle-Krankheit, sofern
- a)
- in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment zumindest in den letzten zwölf Monaten vor der Ausstellung der Bescheinigung durch den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin kein Ausbruch der Newcastle-Krankheit in Geflügelbeständen verzeichnet wurde;
- b)
- für mindestens den unter Buchstabe a genannten Zeitraum nicht gegen Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft wurde, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI entsprechen.
(2) Tritt in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das bzw. die zuvor gemäß Absatz 1 frei von dieser Krankheit war, die Newcastle-Krankheit auf, so wird dieses Drittland, dieses Gebiet, diese Zone oder dieses Kompartiment wieder als frei von Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Zur Bekämpfung der Krankheit wurde ein Tilgungsprogramm durchgeführt;
- b)
- in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;
- c)
-
während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach Abschluss des Tilgungsprogramms gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b
- i)
- kann die zuständige Behörde eines Drittlandes durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachweisen, dass in dem Drittland, dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment diese Krankheit nicht aufgetreten ist;
- ii)
- wurde nicht gegen Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die nicht den Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen Newcastle-Krankheit gemäß Anhang VI entsprechen.
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