Artikel 13 VO (EG) 2008/798
Ausnahmeregelung bezüglich der Verwendung von Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit
(1) Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Drittland, das Gebiet, die Zone oder das Kompartiment erlaubt die Verwendung von Impfstoffen, die den allgemeinen Kriterien in Anhang VI Teil I, jedoch nicht den besonderen Kriterien in Anhang VI Teil II genügen;
- b)
- die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil I werden eingehalten.
(2) Bei Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b wird abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment, aus dem bzw. aus der Geflügelfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, als frei von Newcastle-Krankheit betrachtet, wenn die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil II erfüllt sind.
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