Artikel 18 VO (EG) 2008/798

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem oder Separatorenfleisch von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten oder spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die auf direktem Wege oder über ein anderes Drittland auf der Straße oder Schiene aus Russland kommen oder für Russland bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG(1) der Kommission aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Lettland, Litauen oder Polen mit einer fortlaufend nummerierten Plombe versiegelt.
b)
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Lettland, Litauen oder Polen aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND DURCH DIE EU” ;
c)
die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Lettland, Litauen oder Polen auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die Durchfuhr von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch genehmigt, die auf der Straße oder Schiene aus Belarus kommen und für das russische Gebiet Kaliningrad bestimmt sind und zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen befördert werden, die im Anhang der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführt sind, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Litauen mit einer fortlaufend nummerierten Plombe versiegelt.
b)
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Litauen aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR NACH RUSSLAND DURCH LITAUEN” ;
c)
die Verfahrensvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wurde vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle in Litauen auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(3) Sendungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. gemäß Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Europäischen Union abgeladen oder eingelagert werden.

(4) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und die entsprechende Warenmenge, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

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