Artikel 18a VO (EG) 2008/798

Ausnahmebestimmungen für die Durchfuhr durch Kroatien von Sendungen, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 wird die direkte Durchfuhr auf der Straße von Sendungen mit Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, einschließlich Laufvögeln und Wildgeflügel, und von Sendungen mit Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern zugelassen, die aus Bosnien und Herzegowina kommen und für Drittländer bestimmt sind und zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče befördert werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle anhand einer Plombe mit Seriennummer verplombt;
b)
die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „NUR ZUR DURCHFUHR DURCH DIE EU IN DRITTLÄNDER” ;
c)
die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d)
die Durchfuhrtauglichkeit der Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission(1) bescheinigt.

(2) Das Abladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Gebiet der Union ist nicht zulässig.

(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen und die Warenmenge, die das Gebiet der Union verlassen, der Zahl der Sendungen und der Warenmenge entsprechen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11.

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