Artikel 17 VO (EG) 2008/798

Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch

In die Gemeinschaft darf nur Fleisch von Laufvögeln eingeführt werden, auf die die Schutzmaßnahmen gegen das Hämorrhagische Krim-Kongo-Fieber gemäß Anhang X Teil II angewandt wurden.

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