Artikel 17 VO (EG) 2008/798
Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Laufvogelfleisch
In die Gemeinschaft darf nur Fleisch von Laufvögeln eingeführt werden, auf die die Schutzmaßnahmen gegen das Hämorrhagische Krim-Kongo-Fieber gemäß Anhang X Teil II angewandt wurden.
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