Artikel 16 VO (EG) 2008/798

Besondere Bedingungen für die Beförderung von Geflügel und Eintagsküken

Geflügel und Eintagsküken, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, dürfen nicht

a)
auf ein Transportmittel geladen werden, das anderes Geflügel und andere Eintagsküken mit niedrigerem Gesundheitsstatus befördert;
b)
im Verlaufe der Beförderung in die Gemeinschaft durch ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment befördert oder dort abgeladen werden, aus dem bzw. aus der die Einfuhr solchen Geflügels und solcher Eintagsküken in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist.

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