Artikel 15 VO (EG) 2008/798
Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier
Zusätzlich zu den Bedingungen in den Artikeln 3 bis 6 gelten für spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, folgende Bedingungen:
- a)
- Sie erhalten einen Stempel mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
- b)
-
jede Packung spezifiziert pathogenfreier Eier enthält nur Eier ein und desselben Herkunftsdrittlandes, Betriebs und Absenders und weist zumindest die folgenden Angaben auf:
- i)
- die Informationen gemäß Buchstabe a;
- ii)
- die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung spezifiziert pathogenfreie Eier enthält;
- iii)
- den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift;
- c)
- spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen nach positivem Abschluss der Einfuhrkontrollen direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden.
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