Artikel 15 VO (EG) 2008/798

Besondere Bedingungen für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier

Zusätzlich zu den Bedingungen in den Artikeln 3 bis 6 gelten für spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, folgende Bedingungen:

a)
Sie erhalten einen Stempel mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
b)
jede Packung spezifiziert pathogenfreier Eier enthält nur Eier ein und desselben Herkunftsdrittlandes, Betriebs und Absenders und weist zumindest die folgenden Angaben auf:

i)
die Informationen gemäß Buchstabe a;
ii)
die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung spezifiziert pathogenfreie Eier enthält;
iii)
den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift;

c)
spezifiziert pathogenfreie Eier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen nach positivem Abschluss der Einfuhrkontrollen direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden.

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