Artikel 14 VO (EG) 2008/798

Besondere Bedingungen für die Einfuhr von Geflügel, Bruteiern und Eintagsküken

(1) Zusätzlich zu den Bedingungen in den Kapiteln II und III gelten folgende besonderen Bedingungen für die Einfuhr von

a)
Zucht- und Nutzgeflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln): die Anforderungen gemäß Anhang VIII;
b)
Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken dieser Tierarten: die Anforderungen gemäß Anhang IX.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten besonderen Bedingungen gelten nicht für einzelne Sendungen mit weniger als 20 Einheiten an Geflügel (außer Laufvögeln), Bruteiern und Eintagsküken (außer von Laufvögeln). Allerdings gelten für diese Sendungen die nach der Einfuhr zu erfüllenden Anforderungen gemäß Anhang VIII Abschnitt II.

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