ANHANG IX VO (EG) 2008/798

ZUCHT- UND NUTZLAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND EINTAGSKÜKEN VON ZUCHT- UND NUTZLAUFVÖGELN

I.
Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.
Eingeführte Zucht- und Nutzlaufvögel (nachstehend „Laufvögel” ) werden durch Halsmarken und/oder Mikrochips mit dem ISO-Code des Herkunftsdrittlandes gekennzeichnet. Mikrochips müssen außerdem den ISO-Normen entsprechen.
2.
Eingeführte Bruteier von Laufvögeln werden mit einem Stempel gekennzeichnet, aus dem der ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs hervorgehen.
3.
Jede Packung Bruteier gemäß Nummer 2 enthält nur Eier von Laufvögeln ein und desselben/derselben Herkunftsdrittlandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments und Absenders und ist zumindest mit folgenden Angaben versehen:

a)
den Informationen gemäß Nummer 2;
b)
der deutlich sichtbaren und leserlichen Angabe, dass die Sendung Bruteier von Laufvögeln enthält;
c)
dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift;

4.
Jede Kiste mit eingeführten Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln enthält nur Laufvögel ein und desselben/derselben Herkunftsdrittlandes, -gebiets, -zone oder –kompartiments sowie Betriebs und Absenders und weist zumindest die folgenden Angaben auf:

a)
den ISO-Code des Herkunftsdrittlandes und die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;
b)
die deutlich sichtbare und leserliche Angabe, dass die Sendung Eintagsküken von Laufvögeln enthält;
c)
den Namen des Absenders oder den Namen seines Betriebs und seine Anschrift;

II.
Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.
Nach den Einfuhrkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG werden Sendungen mit Laufvögeln sowie Bruteiern und Eintagsküken von Laufvögeln auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert.
2.
Eingeführte Laufvögel und Eintagsküken von Laufvögeln werden ab dem Tag ihres Eintreffens

a)
mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder,
b)
falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten.

3.
Aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel werden entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen sie nach dem Schlupf befördert wurden.

Werden Eintagsküken von Laufvögeln nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden sie auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der in Anhang IV Muster 2 der Veterinärbescheinigung der Richtlinie 2009/158/EG des Rates(1) unter den Nummern I.10 und I.11 angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.

4.
Während der unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen bleiben eingeführte Laufvögel und aus eingeführten Bruteiern geschlüpfte Laufvögel in Ställen unter Quarantäne, in denen sich keine anderen Laufvögel und kein anderes Geflügel befinden.

Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits andere Laufvögel oder anderes Geflügel befinden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Laufvogels; keine bereits eingestallten Laufvögel und kein bereits eingestalltes Geflügel dürfen den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

5.
Eingeführte Bruteier werden in gesonderten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.

Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden. In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies, und die unter den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kommen zur Anwendung.

6.
Eingeführte Laufvögel und eingeführte Eintagsküken von Laufvögeln werden spätestens am Tag des Ablaufs der unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Fristen von einem amtlichen Tierarzt/von einer amtlichen Tierärztin klinisch untersucht, der/die zur Überwachung des Gesundheitsstatus der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.

III.
Vorschriften, die bei der Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus Asien und Afrika in die Gemeinschaft gelten

Die in Anhang X Teil I vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber gelten für Zucht- und Nutzlaufvögel sowie Eintagsküken von Zucht- und Nutzlaufvögeln aus asiatischen und afrikanischen Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten. Alle Laufvögel, die beim kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber ein positives Ergebnis geliefert haben, werden beseitigt. Alle Vögel derselben Sendung werden 21 Tage nach der ersten Probenahme einem weiteren kompetitiven ELISA unterzogen. Bei auch nur einem positiven Ergebnis werden alle Vögel derselben Sendung beseitigt.

IV.
Vorschriften für Zucht- und Nutzlaufvögel aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird

Für Laufvögel und Bruteier von Laufvögeln aus Drittländern, Gebieten und Zonen, in denen eine Infektion mit Newcastle-Krankheit angenommen wird, sowie für Eintagsküken, die aus derartigen Bruteiern geschlüpft sind, gilt Folgendes:
a)
Vor dem Tag des Beginns der Quarantäne überprüft die zuständige Behörde, ob die Quarantäneeinrichtungen gemäß Teil II Nummer 4 dieses Anhangs akzeptabel sind;
b)
während der in Teil II Nummern 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Fristen wird jeder Laufvogel anhand eines Kloakenabstriches oder einer Kotprobe durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht;
c)
sollen Laufvögel in einen Mitgliedstaat gesendet werden, dessen Gesundheitsstatus gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2009/158/EGfeststeht, so wird jeder Laufvogel zusätzlich zum Virusisolationstest gemäß Buchstabe b dieses Teils auch einer serologischen Untersuchung unterzogen;
d)
bevor ein Laufvogel aus der Quarantäne entlassen wird, liegt hinsichtlich der Untersuchungen gemäß den Buchstaben b und c ein negatives Ergebnis vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

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