ANHANG X VO (EG) 2008/798

MABNAHMEN ZUM SCHUTZ GEGEN HÄMORRHAGISCHES KRIM-KONGO-FIEBER

I.
Laufvögel

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Laufvögel zumindest in den letzten 21 Tagen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind. Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Ektoparasiten abgetötet werden. Nach 14 Tagen in einem zeckenfreier Umfeld werden die Laufvögel durch kompetitiven ELISA auf Antikörper gegen Hämorrhagisches Krim-Kongo-Fieber untersucht. Dabei muss für jedes Tier in Quarantäne ein negatives Ergebnis vorliegen. Beim Eintreffen der Laufvögel in der Gemeinschaft werden die Behandlung zur Abtötung der Ektoparasiten und die serologische Untersuchung wiederholt.

II.
Laufvögel, aus denen für die Einfuhr bestimmtes Fleisch gewonnen wird

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Laufvögel zumindest in den letzten 14 Tagen vor der Schlachtung in einem vor Nagern geschützten, zeckenfreien Umfeld unter Quarantäne gestellt sind. Vor der Verbringung in das zeckenfreie Umfeld werden die Laufvögel entweder auf Zeckenfreiheit untersucht oder so behandelt, dass alle möglicherweise vorhandenen Zecken abgetötet werden. Die Art der Behandlung ist auf der Einfuhrbescheinigung einzutragen. Eine Behandlung darf nicht zu nachweisbaren Rückständen im Fleisch von Laufvögeln führen. Jede einzelne Laufvogelpartie wird vor der Schlachtung auf Zecken untersucht. Werden Zecken gefunden, so wird die gesamte Partie vor der Schlachtung erneut unter Quarantäne gestellt.

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