ANHANG VIII VO (EG) 2008/798

ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, BRUTEIER UND EINTAGSKÜKEN AUSSER VON LAUFVÖGELN

I.
Vor der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.
Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln, für die Einfuhr in die Gemeinschaft dürfen nur aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes unter Bedingungen zugelassen wurden, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/158/EG, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde.
2.
Müssen Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Bruteier und Eintagsküken außer von Laufvögeln, und/oder ihre Herkunftsbestände gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungsanforderungen geprüft werden, so müssen Probenahme und Prüfung gemäß Anhang III erfolgen.
3.
Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Bruteier sind mit dem Namen des Ursprungsdrittlandes und dem Vermerk „Brut” (mehr als 3 mm hohe Zeichen) in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen.
4.
Jede Packung Bruteier gemäß Nummer 3 enthält nur Eier einer einzigen Geflügelart, Geflügelkategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben/derselben Herkunftsdrittland, -gebiet, -zone oder -kompartiment und von ein und demselben Absender; sie ist zumindest mit folgenden Angaben versehen:

a)
den Informationen gemäß Nummer 3;
b)
der Bezeichnung der Geflügelart, von der die Eier stammen;
c)
dem Namen des Absenders oder dem Namen seines Betriebs und seine Anschrift.

5.
Jede Kiste mit eingeführten Eintagsküken enthält nur Eintagsküken einer einzigen Geflügelart, Geflügelkategorie und Nutzungsrichtung aus ein und demselben/derselben Herkunftsdrittland, -gebiet, -zone oder -kompartiment und aus ein und derselben Brüterei und von ein und demselben Absender und weist zumindest folgende Angaben auf:

a)
die Bezeichnung des/der Herkunftslandes, -gebiets, -zone oder -kompartiments,
b)
die Bezeichnung der Geflügelart, der die Eintagsküken angehören;
c)
die Kennnummer der Brüterei;
d)
den Namen des Absenders oder die Bezeichnung seines Betriebs und seine Anschrift.

II.
Nach der Einfuhr zu erfüllende Anforderungen

1.
Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, sowie Eintagsküken außer von Laufvögeln, werden ab dem Tag ihres Eintreffens

a)
mindestens sechs Wochen lang in dem (den) Bestimmungsbetrieb(en) gehalten oder,
b)
falls die Vögel vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung in dem/den Bestimmungsbetrieb(en) gehalten.

Der Zeitraum gemäß Buchstabe a kann jedoch auf drei Wochen verkürzt werden, sofern Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang III ein zufrieden stellendes Ergebnis geliefert haben.

2.
Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, das aus eingeführten Bruteiern geschlüpft ist, wird entweder mindestens drei Wochen lang in der Brüterei ab dem Tag des Schlupfes oder mindestens drei Wochen lang in dem (den) Betrieb(en) gehalten, zu dem bzw. zu denen das Geflügel nach dem Schlupf befördert wurde.

Werden Eintagsküken nicht in dem Mitgliedstaat, der die Bruteier eingeführt hat, aufgezogen, so werden die Eintagsküken auf direktem Wege zum Bestimmungsort befördert, der unter den Nummern 1.10 und 1.11 der Veterinärbescheinigung, Muster 2, in Anhang IV der Richtlinie 2009/158/EG angegeben ist, und dort ab dem Tag des Schlupfes mindestens drei Wochen lang gehalten.

3.
Während der unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken sowie aus eingeführten Bruteiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel, in Geflügelställen unter Quarantäne, in denen sich keine anderen Bestände befinden.

Sie können jedoch in Ställen untergebracht werden, in denen sich bereits Zucht- und Nutzgeflügel sowie Eintagsküken befinden.

In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des zuletzt eingeführten Vogels, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Stall vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

4.
Eingeführte Bruteier werden in gesonderten Brutapparaten und Schlupfbrütern ausgebrütet.

Eingeführte Bruteier können jedoch in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate und Schlupfbrüter eingelegt werden.

In diesem Falle beginnen die unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen am Tag des Einlegens des zuletzt eingeführten Bruteies.

5.
Eingeführtes Zucht- und Nutzgeflügel und eingeführte Eintagsküken werden spätestens am Tag des Ablaufs der unter den Nummern 1 und 2 festgelegten Fristen vom amtlichen Tierarzt/von der amtlichen Tierärztin klinisch untersucht, der/die zur Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere erforderlichenfalls auch Proben entnimmt.

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