ANHANG VII VO (EG) 2008/798

ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DER TIERGESUNDHEIT

I.
Für geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, in dem die gegen Newcastle-Krankheit verwendeten Impfstoffe nicht den Kriterien in Anhang VI genügen

1.
Ist in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment die Verwendung von ND-Impfstoffen, die die besonderen Kriterien in Anhang VI nicht erfüllen, nicht untersagt, gelten folgende zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Tiergesundheit:

a)
Geflügel einschließlich Eintagsküken darf zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht mit derartigen Impfstoffen geimpft worden sein;
b)
der Bestand oder die Bestände müssen frühestens zwei Wochen vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern — frühestens zwei Wochen vor dem Sammeln der Eier einem ND-Virusisolationstest unterzogen worden sein,

i)
der in einem amtlichen Labor durchgeführt wurde;
ii)
bei dem eine Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands untersucht wurde;
iii)
bei dem keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;

c)
das Geflügel war während der zwei Wochen gemäß Buchstabe b im Herkunftsbetrieb unter amtlich beaufsichtigte Quarantäne gestellt;
d)
das Geflügel ist in den letzten 60 Tagen vor dem Tag der Einfuhr in die Gemeinschaft bzw. — im Falle von Bruteiern –in den letzten 60 Tagen vor dem Tag, an dem die Eier gesammelt wurden, nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt.

2.
Falls Eintagsküken aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment gemäß Nummer 1 eingeführt werden, sind die Eintagsküken und die Bruteier, aus denen sie geschlüpft sind, in der Brüterei und während der Beförderung nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen, die die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a bis d nicht erfüllen.

II.
Geflügelfleisch

Geflügelfleisch muss von Schlachtgeflügel stammen, das
a)
in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft wurde, die aus einem Saatvirus der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;
b)
zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln des betreffenden Bestands in einem amtlichen Labor durch Virusisolationstest auf Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren gefunden wurden, die einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von über 0,4 ergaben;
c)
in den letzten 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die Anforderungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.