ANHANG IV VO (EG) 2008/798

ANFORDERUNGEN AN PROGRAMME ZUR ÜBERWACHUNG AUF AVIÄRE INFLUENZA, VORZULEGENDE INFORMATIONEN

I.
Anforderungen an die Überwachung auf aviäre Influenza in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß Artikel 10

A.
AI-Überwachung bei Geflügel

1.
Beschreibung der Ziele
2.
Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)
3.
Art der Überwachung:

Serologische Überwachung

Virologische Überwachung

Ziel-Subtypen der aviären Influenza

4.
Probenahmekriterien:

Zielart (etwa Puten, Hühner, Rebhühner)

Zielkategorien (etwa Zuchtvögel, Legevögel)

Ziel-Haltungssysteme (etwa kommerzielle Systeme, Hinterhofhaltung)

5.
Statistische Grundlage für die Anzahl der beprobten Betriebe:

Zahl der Betriebe in der Region

Zahl der Betriebe pro Kategorie

Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen Proben genommen werden sollen

6.
Probenahmehäufigkeit
7.
Zahl der Proben pro Betrieb/Stall
8.
Zeitraum der Probenahme
9.
Art der Proben (Gewebe, Exkremente, Kloaken-/Trachea-/Oropharynxabstriche)
10.
Eingesetzte Laborverfahren (etwa AGID, PCR, HI, Virusisolation)
11.
Laboratorien, die auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene (Nichtzutreffendes streichen) Untersuchungen durchführen

Referenzlaboratorien, die Kontrolluntersuchungen durchführen (nationales Referenzlabor für aviäre Influenza, Referenzlabor für aviäre Influenza der OIE oder der Gemeinschaft)

12.
Berichtssystem/Protokoll für die Überwachung auf aviäre Influenza (Ergebnisse beifügen, soweit verfügbar)
13.
Folgeuntersuchung bei positiven Ergebnissen hinsichtlich der Subtypen H5 und H7

B.
(Soweit verfügbar) Informationen zur Überwachung auf aviäre Influenza bei Wildvögeln im Hinblick auf die Bewertung der Risikofaktoren für die Übertragung der AI auf Geflügel

1.
Art der Überwachung:

Serologische Überwachung

Virologische Überwachung

Ziel-Subtypen der aviären Influenza

2.
Probenahmekriterien
3.
Wildvogel-Zielart (lateinische Bezeichnung angeben)
4.
Ausgewählte Gebiete
5.
Informationen gemäß Teil I.A Nummern 6 und 8 bis 12

II.
Überwachung auf aviäre Influenza nach deren Auftreten in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, das zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d frei von dieser Krankheit war

Die Überwachung auf aviäre Influenza muss zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Maß an Sicherheit liefern, mit der sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt.

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