ANHANG V VO (EG) 2008/798

VON EINEM DRITTLAND, IN DEM GEGEN AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD, VORZULEGENDE INFORMATIONEN

I.
Anforderungen an Impfpläne, die gemäß Artikel 11 in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment durchgeführt werden

1.
Drittland, Gebiet, Zone oder Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)
2.
Krankheitsgeschichte (frühere Ausbrüche von HPAI/LPAI bei Geflügel oder Fälle bei Wildvögeln)
3.
Begründung der Impfung
4.
Risikobewertung auf der Grundlage

eines Ausbruchs der aviären Influenza in diesem Drittland, diesem Gebiet, dieser Zone oder diesem Kompartiment (Nichtzutreffendes streichen)

eines Ausbruchs der aviären Influenza in einem naheliegenden Land

anderer Risikofaktoren wie bestimmter Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

5.
Region, in der geimpft wird
6.
Zahl der Betriebe in der Region, in der geimpft wird
7.
Zahl der Betriebe, in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht
8.
Art und Kategorien von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment, in dem/der geimpft wird
9.
Ungefähre Zahl des Geflügels oder anderer in Gefangenschaft gehaltener Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben
10.
Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale
11.
Zulassung, Handhabung, Herstellung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen aviäre Influenza im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes
12.
Umsetzung einer DIVA-Strategie
13.
Vorgesehene Dauer der Impfkampagne
14.
Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel und Erzeugnissen, die aus geimpftem Geflügel oder geimpften anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewonnen werden
15.
Klinische und Laboruntersuchungen in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in der Region liegen, in der geimpft wird (Wirksamkeit, Untersuchung vor der Verbringung usw.)
16.
Mittel zur Aufzeichnung (etwa der unter Nummer 15 genannten Informationen) und Registrierung der Betriebe, in denen geimpft wird

II.
Überwachung in Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, in denen gemäß Artikel 11 gegen aviäre Influenza geimpft wird

Wird in einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment geimpft, müssen bei allen Betrieben, in denen gegen aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen durchgeführt werden, und zusätzlich zu den in Anhang IV Teil I.A genannten Angaben werden folgende Informationen vorgelegt:
1.
Zahl der Betriebe in der Region, in denen geimpft wird, pro Geflügelkategorie
2.
Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu nehmen sind
3.
Verwendung von Sentinelvögeln (Art und Zahl pro Stall angeben)
4.
Zahl der Proben pro Betrieb und/oder Stall
5.
Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs

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