ANHANG III VO (EG) 2008/798

GEMEINSCHAFTSRECHTSAKTE, INTERNATIONALE NORMEN UND UNTERSUCHUNGS-, PROBENAHME- UND PRÜFVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 6

I.
Vor der Einfuhr in die Gemeinschaft

Methoden zur Standardisierung von Materialien und Verfahren für Untersuchung, Probenahme und Prüfung im Hinblick auf:
1.
Aviäre Influenza

Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission(1) oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)(2).

2.
Newcastle-Krankheit

Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates(3) oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

soweit Artikel 12 der Richtlinie gilt, müssen die Probenahme- und Prüfverfahren den in den Anhängen der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission(4) beschriebenen Methoden entsprechen.

3.
Salmonella pullorum und Salmonella gallinarum

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

4.
Salmonella arizonae

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

5.
Mycoplasma gallisepticum

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG oder

Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

6.
Mycoplasma meleagridis

Anhang II Kapitel III der Richtlinie 2009/158/EG.

7.
Für die Gesundheit der Bevölkerung relevante Salmonellen

Die Beprobung erfolgt gemäß dem Beprobungsprotokoll, das unter Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission festgelegt ist.

Es wird die vom EU-Referenzlaboratorium (EURL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode oder eine gleichwertige Methode verwendet. Diese Methode wird in der aktuellen Fassung von Anhang D der ISO-Norm 6579:2002 beschrieben: Nachweis von Salmonella spp. in Tierkot und in Umgebungsproben aus der Primärproduktion. Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes Medium (modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis, MSRV) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

Die Ermittlung von Serotypen wird nach dem Kauffmann-White-Schema oder einer gleichwertigen Methode durchgeführt.

8.
Zusätzliche Garantien (X) in Bezug auf bestimmte Drittländer, die nicht frei von der Newcastle-Krankheit sind

8.1.
In den unter Nummer 8.2 genannten Betrieben obliegen dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin folgende Aufgaben:

a)
Überprüfung der Produktionsbücher und Tiergesundheitsaufzeichnungen des Betriebs;
b)
klinische Inspektion jeder Produktionseinheit, einschließlich einer Bewertung ihrer klinischen Historie sowie klinischer Untersuchungen des Geflügels — insbesondere der Tiere, die krank erscheinen — in jeder Produktionseinheit, aus der ein Versand gemäß Nummer 8.2 vorgesehen ist;
c)
Probenahme von mindestens 60 Tracheal- oder Oropharynxabstrichen und 60 Kloakenabstrichen bei Geflügel und Laufvögeln jeder Produktionseinheit, aus der ein Versand gemäß Nummer 8.2 geplant ist, für Laboruntersuchungen auf die Präsenz des Virus der Newcastle-Krankheit; umfasst diese epidemiologische Einheit weniger als 60 Vögel, so sind von allen Vögeln Proben zu nehmen. Handelt es sich um Erzeugnisse gemäß Nummer 8.2 Buchstabe c, so kann diese Probenahme auch im Schlachthof erfolgen.

8.2.
Nummer 8.1 gilt für Betriebe, aus denen Folgendes zum Versand in die Union bestimmt ist:

a)
Zucht- oder Nutzgeflügel und Zucht- oder Nutzlaufvögel (BPP, BPR);
b)
Eintagsküken von Geflügel, Eintagsküken von Laufvögeln, Bruteier von Geflügel oder Laufvögeln und Konsumeier (DOC, DOR, HEP, HER, E);
c)
Fleisch von Geflügel und Laufvögeln aus solchen Betrieben (POU, RAT).

8.3.
Die in Nummer 8.1 vorgesehenen Verfahren sind wie folgt durchzuführen:

a)
bei den Waren gemäß Nummer 8.2 Buchstaben a und c höchstens 72 Stunden vor dem Versand in die Union bzw. vor der Schlachtung des Geflügels oder der Laufvögel;
b)
bei den Waren gemäß Nummer 8.2 Buchstabe b im Abstand von 15 Tagen oder — im Fall des seltenen Versands in die Union — höchstens sieben Tage vor dem Sammeln der Bruteier.

8.4.
Die Verfahren gemäß Nummer 8.1 müssen ein günstiges Ergebnis haben, und die oben genannten Laboruntersuchungen müssen in einem amtlichen Labor durchgeführt worden sein, einen Negativbefund erbracht haben und für alle Waren gemäß Nummer 8.2 vor dem Versand in die Union zur Verfügung stehen.

II.
Nach der Einfuhr in die Gemeinschaft

Probenahme- und Prüfverfahren im Hinblick auf aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit

Im Zeitraum gemäß Anhang VIII Nummer II.1 entnimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin für die virologische Untersuchung nach folgendem Verfahren vom eingeführten Geflügel Proben:

zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach Beginn der Quarantäne werden — falls die Sendung aus weniger als 60 Vögeln besteht — von allen Vögeln bzw. — falls die Sendung aus über 60 Vögeln besteht — von mindestens 60 Vögeln Kloakenabstriche genommen;

die Untersuchung der Proben muss in amtlichen Laboratorien, die von der zuständigen Behörde benannt wurden, nach folgenden Diagnoseverfahren durchgeführt werden:

i)
aviäre Influenza: Handbuch zur Diagnose der aviären Influenza gemäß Entscheidung 2006/437/EG der Kommission;
ii)
Newcastle-Krankheit: Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates.

III.
Allgemeine Vorschriften

Die Proben können, bis zu einem Maximum von fünf Proben von einzelnen Vögeln in jeder Sammelprobe, zusammengefasst werden.

Virusisolate müssen unverzüglich an das nationale Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1.

(2)

http://www.oie.int/eng/normes/mmanual/A_summry.htm

(3)

ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(4)

ABl. L 188 vom 8.7.1992, S. 34.

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