Anlage 1 zu OPS 1.1010 VO (EG) 2008/8
Umschulung und Unterschiedsschulung
- a)
-
Allgemeines:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- 1.
- Umschulungen und Unterschiedsschulungen durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt werden und
- 2.
- bei Umschulungen und Unterschiedsschulungen die Unterbringung, Entnahme sowie der Gebrauch der gesamten an Bord befindlichen Sicherheits- und Überlebensausrüstung sowie alle auf das verwendete Flugzeugmuster, die Baureihe und Flugzeugkonfiguration bezogenen normalen und Notverfahren geschult werden.
- b)
-
Schulung für den Umgang mit Feuer und Rauch:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass
- 1.
-
jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe praktische Schulung im Gebrauch der gesamten im Flugzeug verwendeten Brandbekämpfungsausrüstung einschließlich Schutzkleidung erhält. Diese Schulung muss Folgendes umfassen:
- i)
- das Löschen eines Feuers, das einem Feuer im Inneren eines Flugzeugs entspricht. Ist das Flugzeug mit Halon-Feuerlöschern ausgerüstet, kann ein anderes Löschmittel verwendet werden, und
- ii)
- das Anlegen und die Handhabung der Atemschutzausrüstung in einem geschlossenen, mit simuliertem Rauch gefüllten Raum.
- c)
-
Bedienung von Türen und Ausstiegen:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen:
- 1.
- dass jeder Flugbegleiter alle Muster oder Baureihen von Türen und Notausstiegen bei normalen Verfahren und Notverfahren, auch bei Versagen der automatischen Unterstützungssysteme (soweit vorhanden) bedienen und tatsächlich öffnen kann. Dies umfasst auch die erforderlichen Handgriffe und Kräfte für die Betätigung und das Ausrollen der Notrutschen. Diese Schulung muss in einem Luftfahrzeug oder entsprechenden Übungsgerät durchgeführt werden, und
- 2.
- dass die Bedienung aller übrigen Ausstiege, wie zum Beispiel Cockpitfenster, vorgeführt wird.
- d)
-
Schulung für die Benutzung der Notrutschen:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- 1.
- jeder Flugbegleiter eine Notrutsche aus einer Höhe, die der Schwelle der Fluggastkabine entspricht, hinunterrutscht,
- 2.
- die Notrutsche an einem Flugzeug oder entsprechenden Übungsgerät befestigt ist und
- 3.
- der Flugbegleiter dann, wenn er die Qualifikation für ein Flugzeugmuster erlangt, bei dem sich die Höhe der Schwelle der Fluggastkabine erheblich von derjenigen aller Flugzeugmuster, auf denen er zuvor Dienst ausgeübt hat, unterscheidet, ein weiteres Mal eine Notrutsche hinunterrutscht.
- e)
-
Evakuierungsverfahren und andere Notfälle:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- 1.
- die Evakuierungsschulung das Erkennen von geplanten oder ungeplanten Evakuierungen an Land oder im Wasser beinhaltet. Das Erkennen nicht benutzbarer Ausstiege und nicht einsatzfähiger Notausrüstung muss Bestandteil dieser Schulung sein, und
- 2.
-
jeder Flugbegleiter für die Bewältigung folgender Situationen geschult wird:
- i)
- Ausbruch eines Feuers während des Fluges, mit besonderem Schwerpunkt auf der Bestimmung des Brandherds,
- ii)
- schwere Turbulenzen,
- iii)
- plötzlicher Druckverlust, einschließlich des Anlegens der tragbaren Sauerstoffversorgung durch jeden Flugbegleiter und
- iv)
- sonstige während des Fluges auftretende Notsituationen.
- f)
-
Umgang mit einer größeren Menschenmenge:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Schulung die praktischen Aspekte des Umgangs mit einer größeren Menschenmenge in verschiedenen Notsituationen, je nach Flugzeugmuster, behandelt.
- g)
-
Ausfall eines Piloten:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter hinsichtlich des Verfahrens bei Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung geschult wird und den Sitz- und Gurtmechanismus betätigt, es sei denn, die Mindestflugbesatzung besteht aus mehr als zwei Piloten. Die Schulung in der Benutzung der Sauerstoffausrüstung für die Flugbesatzung und der Benutzung der Checklisten der Flugbesatzung erfolgt, soweit dies nach den einheitlichen Betriebsverfahren (SOP) des Luftfahrtunternehmers vorgeschrieben ist, im Rahmen einer praktischen Vorführung.
- h)
-
Sicherheitsausrüstung:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass jeder Flugbegleiter eine wirklichkeitsnahe Schulung und Vorführung hinsichtlich Unterbringung und Gebrauch der Sicherheitsausrüstung erhält, die Folgendes umfasst:
- 1.
- Notrutschen und, sofern nicht selbsttragende Rutschen mitgeführt werden, die Handhabung zugehöriger Seile,
- 2.
- Rettungsflöße und als Floß verwendbare Notrutschen, einschließlich der zugehörigen Ausrüstung,
- 3.
- Schwimmwesten, Kleinkinderschwimmwesten und schwimmfähige Babytragen,
- 4.
- Sauerstoffanlage mit herabfallenden Masken,
- 5.
- Sauerstoff für Erste Hilfe,
- 6.
- Feuerlöscher,
- 7.
- Notaxt oder Brechstange,
- 8.
- Notbeleuchtung einschließlich Taschenlampen,
- 9.
- Sprecheinrichtungen einschließlich Megafonen,
- 10.
- Überlebenspakete mit Inhalt,
- 11.
- pyrotechnische Signalmittel, wobei auch Übungsgerät verwendet werden darf,
- 12.
- Bordapotheken mit Inhalt und medizinische Notfallausrüstung und
- 13.
- weitere Ausrüstungsgegenstände oder Systeme für die Kabinensicherheit, sofern zutreffend.
- i)
-
Unterweisung der Fluggäste/Sicherheitsvorführungen:
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass eine Schulung für die Vorbereitung der Fluggäste auf normale und Notsituationen gemäß den Bestimmungen von OPS 1 285 erfolgt.
- j)
-
Effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management — CRM): Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
- 1.
- jeder Flugbegleiter die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers mit den in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteilen in dem nach Spalte c vorgeschriebenen Umfang abschließt, bevor er die anschließende flugzeugmusterspezifische CRM-Schulung und/oder die wiederkehrende CRM-Schulung absolviert.
- 2.
- Nimmt ein Flugbegleiter an einem Umschulungslehrgang für ein anderes Flugzeugmuster teil, müssen die in Anlage 2 zu OPS 1.1005/1.1010/1.1015 Tabelle 1 Spalte a aufgeführten Schulungsbestandteile in dem in Spalte d (flugzeugmusterspezifisches CRM) vorgeschriebenen Umfang abgedeckt sein.
- 3.
- Die CRM-Schulung des Luftfahrtunternehmers und die flugzeugmusterspezifische CRM ist von mindestens einem CRM-Ausbilder für Flugbegleiter durchzuführen.
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