Anlage 1 zu OPS 1.1065 VO (EG) 2008/8

Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.

Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind im Technischen Bordbuch des Luftfahrtunternehmers, Teil M Abschnitt M.A.306(c) vorgeschrieben.

Tabelle 1

Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen

Unterlagen nach OPS 1 135, die zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen verwendet worden sind
Flugdurchführungsplan 3 Monate
Technisches Bordbuch 36 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung gemäß Teil M M.A.306 Buchstabe c
Streckenbezogene NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind 3 Monate
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage 3 Monate
Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter 3 Monate

Tabelle 2

Berichte

Berichte
Bordbuch 3 Monate
Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in OPS 1 420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet 3 Monate
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten 3 Monate

Tabelle 3

Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten 15 Monate
Lizenzen Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt
Umschulung und Überprüfung 3 Jahre
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) 3 Jahre
Wiederholte Schulung und Überprüfung 3 Jahre
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt 3 Jahre
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe OPS 1 970) 15 Monate
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe OPS 1 975) 3 Jahre
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in OPS gefordert (z. B. ETOPS, CAT-II/III-Betrieb) 3 Jahre
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend 3 Jahre

Tabelle 4

Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder

Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten 15 Monate
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist
Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend 3 Jahre

Tabelle 5

Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal

Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird Die Aufzeichnungen über die letzten beiden Schulungen

Tabelle 6

Sonstige Aufzeichnungen

Sonstige Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über kosmische und Solar-Strahlungsdosen Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer
Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems 5 Jahre
Gefahrgut-Transportdokument 3 Monate nach Beendigung des Fluges
Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter 3 Monate nach Beendigung des Fluges

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