Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind im Technischen Bordbuch des Luftfahrtunternehmers, Teil M Abschnitt M.A.306(c) vorgeschrieben.
Tabelle 1
Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
| Unterlagen nach OPS 1 135, die zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen verwendet worden sind |
| Flugdurchführungsplan |
3 Monate |
| Technisches Bordbuch |
36 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung gemäß Teil M M.A.306 Buchstabe c |
| Streckenbezogene NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind |
3 Monate |
| Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage |
3 Monate |
| Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter |
3 Monate |
Tabelle 2
Berichte
| Berichte |
| Bordbuch |
3 Monate |
| Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in OPS 1 420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet |
3 Monate |
| Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten |
3 Monate |
Tabelle 3
Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
| Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder |
| Flug-, Dienst- und Ruhezeiten |
15 Monate |
| Lizenzen |
Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
| Umschulung und Überprüfung |
3 Jahre |
| Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) |
3 Jahre |
| Wiederholte Schulung und Überprüfung |
3 Jahre |
| Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt |
3 Jahre |
| Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe OPS 1 970) |
15 Monate |
| Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe OPS 1 975) |
3 Jahre |
| Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in OPS gefordert (z. B. ETOPS, CAT-II/III-Betrieb) |
3 Jahre |
| Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend |
3 Jahre |
Tabelle 4
Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
| Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder |
| Flug-, Dienst- und Ruhezeiten |
15 Monate |
| Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) |
Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
| Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) |
Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
| Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend |
3 Jahre |
Tabelle 5
Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
| Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal |
| Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird |
Die Aufzeichnungen über die letzten beiden Schulungen |
Tabelle 6
Sonstige Aufzeichnungen
| Sonstige Aufzeichnungen |
| Aufzeichnungen über kosmische und Solar-Strahlungsdosen |
Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
| Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems |
5 Jahre |
| Gefahrgut-Transportdokument |
3 Monate nach Beendigung des Fluges |
| Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter |
3 Monate nach Beendigung des Fluges |