Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind im Technischen Bordbuch des Luftfahrtunternehmers, Teil M Abschnitt M.A.306(c) vorgeschrieben.
Tabelle 1
Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
Unterlagen nach OPS 1 135, die zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen verwendet worden sind |
Flugdurchführungsplan |
3 Monate |
Technisches Bordbuch |
36 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung gemäß Teil M M.A.306 Buchstabe c |
Streckenbezogene NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen, wenn diese vom Luftfahrtunternehmer hierfür zusammengestellt worden sind |
3 Monate |
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage |
3 Monate |
Benachrichtigung über besondere Ladung, einschließlich schriftlicher Angaben für den Kommandanten über gefährliche Güter |
3 Monate |
Tabelle 2
Berichte
Berichte |
Bordbuch |
3 Monate |
Flugbericht(e) für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in OPS 1 420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet |
3 Monate |
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten |
3 Monate |
Tabelle 3
Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten |
15 Monate |
Lizenzen |
Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
Umschulung und Überprüfung |
3 Jahre |
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) |
3 Jahre |
Wiederholte Schulung und Überprüfung |
3 Jahre |
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Flugzeugs von jedem Pilotensitz aus erlaubt |
3 Jahre |
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe OPS 1 970) |
15 Monate |
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe OPS 1 975) |
3 Jahre |
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in OPS gefordert (z. B. ETOPS, CAT-II/III-Betrieb) |
3 Jahre |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend |
3 Jahre |
Tabelle 4
Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten |
15 Monate |
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) |
Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
Wiederholte Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) |
Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend |
3 Jahre |
Tabelle 5
Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal |
Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach OPS ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird |
Die Aufzeichnungen über die letzten beiden Schulungen |
Tabelle 6
Sonstige Aufzeichnungen
Sonstige Aufzeichnungen |
Aufzeichnungen über kosmische und Solar-Strahlungsdosen |
Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Besatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Aufzeichnungen im Rahmen des Qualitätssystems |
5 Jahre |
Gefahrgut-Transportdokument |
3 Monate nach Beendigung des Fluges |
Prüfliste für die Annahme gefährlicher Güter |
3 Monate nach Beendigung des Fluges |