Anlage 1 zu OPS 1.1020 VO (EG) 2008/8

Auffrischungsschulung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Auffrischungsschulung durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt wird und für jeden Flugbegleiter mindestens Folgendes umfasst:

1.
Notverfahren einschließlich Ausfall des Piloten,
2.
Evakuierungsverfahren einschließlich der Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge,
3.
Die Bedienung und das tatsächliche Öffnen aller Muster oder Baureihen von Türen und Notausstiegen bei normalen Verfahren und Notverfahren, auch bei Versagen der automatischen Unterstützungssysteme (soweit vorhanden). Dies umfasst auch die erforderlichen Handgriffe und Kräfte für die Betätigung und das Ausrollen der Notrutschen. Diese Schulung muss in einem Luftfahrzeug oder entsprechenden Übungsgerät durchgeführt werden.
4.
Vorführung der Bedienung aller übrigen Ausstiege einschließlich der Cockpitfenster, und
5.
Unterbringung und Handhabung der Notausrüstung, einschließlich der Sauerstoffanlagen, sowie das Anlegen der Schwimmwesten und der tragbaren Sauerstoff- und Atemschutzausrüstung (PBE).

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