Anlage 1 zu OPS 1.1225 VO (EG) 2008/8

Meldungen über Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern

1.
Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass über alle Zwischenfälle oder Unfälle mit gefährlichen Gütern Bericht erstattet wird, unabhängig davon, ob sich die gefährlichen Güter in der Fracht, der Post, im Gepäck der Fluggäste oder der Flugbesatzung befunden haben. Auch über die Entdeckung nicht oder falsch deklarierter gefährlicher Güter in der Fracht, der Post oder im Gepäck ist Bericht zu erstatten.
2.
Der erste Bericht ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abzusenden, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern. Er kann auf beliebigem Wege übermittelt werden, einschließlich E-Mail, Telefon oder Fax In diesem Bericht müssen die zu diesem Zeitpunkt bekannten Einzelheiten unter den in Absatz 3 aufgeführten Titeln angegeben werden. Wenn nötig, ist so bald wie möglich ein Folgebericht mit etwaigen Einzelheiten zu erstellen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung des ersten Berichts noch nicht bekannt waren. Wurde mündlich Bericht erstattet, ist so bald wie möglich eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
3.
Der erste Bericht und der Folgebericht müssen so präzise wie möglich sein und die folgenden Angaben enthalten, soweit relevant:

a.
Datum des Zwischenfalls oder Unfalls oder der Entdeckung nicht oder falsch deklarierter gefährlicher Güter
b.
Ort, Flugnummer und Flugdatum
c.
Beschreibung der Güter und Kennnummer des Luftfrachtbriefes, des Beutels, des Gepäckzettels, des Flugtickets usw.
d.
korrekte Versandbezeichnung (einschl. technische Bezeichnung, wenn zutreffend) sowie UN/ID-Nummer, wenn bekannt
e.
Klasse oder Abteilung und etwaige zusätzliche Risiken
f.
Art der Verpackung, und Verpackungskennzeichnung
g.
Menge
h.
Name und Anschrift des Versenders, Fluggastes usw.
i.
sonstige relevante Angaben
j.
vermutete Ursache des Zwischenfalls oder Unfalls
k.
getroffene Maßnahmen
l.
sonstige Maßnahmen der Berichterstattung und
m.
Name, Titel, Anschrift und Telefonnr. des Berichterstatters.

4.
Kopien der relevanten Unterlagen sowie etwaige Fotografien sollten dem bericht beigefügt werden.

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