Anlage 1 zu OPS 1 375 VO (EG) 2008/8
Kraftstoffmanagement während des Fluges
- a)
-
Überprüfungen der Kraftstoffmengen während des Fluges
- 1.
-
Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die Kraftstoffmengen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Restmenge des Kraftstoffs muss aufgezeichnet und beurteilt werden,
- i)
- um den tatsächlichen Verbrauch mit dem geplanten Verbrauch zu vergleichen,
- ii)
- um zu überprüfen, ob die Restmenge des Kraftstoffs ausreicht, den Flug zu beenden, und
- iii)
- um die zu erwartende Restmenge des Kraftstoffs bei Ankunft auf dem Bestimmungsflugplatz zu ermitteln.
- 2.
- Die wesentlichen Kraftstoffdaten müssen aufgezeichnet werden.
- b)
-
Kraftstoffmanagement während des Fluges
- 1.
- Wenn sich bei einer Überprüfung der Kraftstoffmengen während des Fluges herausstellt, dass die für die Ankunft auf dem Bestimmungsflugplatz berechnete Restmenge des Kraftstoffs kleiner ist als der erforderliche Ausweichkraftstoff zuzüglich der Endreserve, hat der Kommandant bei seiner Entscheidung, den Flug zum Bestimmungsflugplatz fortzusetzen oder einen Ausweichflugplatz anzufliegen, den jeweils herrschenden Verkehr und die jeweils zu erwartenden Betriebsbedingungen am Bestimmungsflugplatz, entlang der Flugstrecke zum Ausweichflugplatz und am Bestimmungsausweichflugplatz zu berücksichtigen, um nicht mit weniger als der Endreserve zu landen.
- 2.
-
Bei einem Flug zu einem abgelegenen Flugplatz gilt Folgendes:
Der letztmögliche Punkt für ein Ausweichen zu einem verfügbaren Streckenausweichflugplatz ist zu bestimmen. Vor Erreichen dieses Punktes hat der Kommandant die über dem abgelegenen Flughafen zu erwartende Kraftstoffrestmenge, die Wetterbedingungen sowie die Verkehrs- und Betriebsbedingungen, die am abgelegenen Flughafen und an allen Streckenausweichflugplätzen herrschen, zu ermitteln, bevor er entscheidet, ob er den Flug zu dem abgelegenen Flughafen fortsetzt oder einen Streckenausweichflugplatz anfliegt.
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