Anlage 1 zu OPS 1 430 VO (EG) 2008/8
Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
- a)
-
Startmindestbedingungen
- 1.
-
Allgemeines
- i)
- Der Luftfahrtunternehmer hat Startmindestbedingungen als Mindestsichten oder Mindestpistensichtweiten unter Berücksichtigung aller wichtigen Faktoren eines jeden anzufliegenden Flugplatzes und der Flugzeugeigenschaften festzulegen. Ist es notwendig, Hindernissen während des Abflugs und/oder im Falle einer Notlandung nach Sicht auszuweichen, so müssen zusätzliche Bedingungen (z. B. die Hauptwolkenuntergrenze) festgelegt werden.
- ii)
- Der Kommandant darf einen Start ohne geeigneten Startausweichflugplatz nur beginnen, wenn die Wetterbedingungen am Startflugplatz den für diesen geltenden Landemindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.
- iii)
- Wird keine Pistensichtweite gemeldet und ist die gemeldete meteorologische Sicht geringer als die für den Start erforderliche Sicht, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.
- iv)
- Liegt keine gemeldete meteorologische Sicht oder Pistensichtweite vor, darf ein Start nur begonnen werden, wenn der Kommandant feststellen kann, dass die Pistensichtweite/Sicht entlang der Piste dem geforderten Mindestwert entspricht oder diesen übertrifft.
- 2.
- Sichtmerkmale. Die Startmindestbedingungen müssen so gewählt werden, dass eine ausreichende Führung des Flugzeugs gewährleistet wird, um es sowohl im Falle eines Startabbruchs unter ungünstigen Bedingungen als auch bei Fortsetzung des Starts nach Ausfall des kritischen Triebwerks steuern zu können.
- 3.
-
Geforderte Pistensichtweite/Sicht
- i)
-
Bei mehrmotorigen Flugzeugen, deren Flugleistungen bei Ausfall des kritischen Triebwerks an einem beliebigen Punkt während des Starts den Abbruch des Starts oder dessen Fortsetzung bis zu einer Höhe von 1500 ft über dem Flugplatz ermöglichen, wobei die geforderten Abstände zu den Hindernissen eingehalten werden müssen, sind die vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Startmindestbedingungen als Pistensichtweite/Sichtweite anzugeben, die die in der nachstehenden Tabelle 1 genannten Werte nicht unterschreiten dürfen, soweit in Nummer 4 nichts anderes festgelegt ist:
Tabelle 1
Pistensichtweite/Sicht für den Start
Anmerkung 1: Die höheren Werte gelten für Flugzeuge der Kategorie D.
Anmerkung 2: Für Flugbetrieb bei Nacht sind mindestens Rand- und Endbefeuerung der Piste erforderlich.
Anmerkung 3: Der gemeldete Wert für die Pistensichtweite/Sicht, der sich auf den Anfang des Startlaufs bezieht, kann durch den vom Piloten festgestellten Wert ersetzt werden.
Anmerkung 4: Der geforderte Wert für die Pistensichtweite muss für alle zugehörigen RVR-Meldepunkte mit Ausnahme der in Anmerkung 3 genannten Bedingung erreicht werden.
Pistensichtweite/Sicht für den Start Bodenanlagen Pistensichtweite/Sicht
(Anmerkung 3)
Keine (nur bei Tage) 500 m Randbefeuerung und/oder Mittellinienmarkierung 250/300 m (Anmerkungen 1 und 2) Rand- und Mittellinienbefeuerung 200/250 m (Anmerkung 1) Rand- und Mittellinienbefeuerung und mehrfache RVR-Informationen 150/200 m (Anmerkungen 1 und 4) - ii)
-
Bei mehrmotorigen Flugzeugen, die bei Ausfall des kritischen Triebwerks die in Ziffer i genannten Flugleistungsforderungen nicht erfüllen können, kann eine sofortige Landung und ein Ausweichen vor Hindernissen nach Sicht erforderlich sein. Diese Flugzeuge dürfen unter der Voraussetzung, dass sie bei Triebwerkausfall ab einer bestimmten Höhe die anwendbaren Kriterien bezüglich der Hindernisfreiheit erfüllen können, nach den folgenden Startmindestbedingungen betrieben werden. Den vom Luftfahrtunternehmer festgelegten Startmindestbedingungen muss die Höhe zugrunde gelegt werden, von der die Nettostartflugbahn mit einem ausgefallenen Triebwerk konstruiert werden kann. Die verwendeten Mindestwerte für die Pistensichtweite dürfen weder die Werte der Tabelle 1 noch die der Tabelle 2 unterschreiten.
Tabelle 2
Angenommene Höhe für einen Triebwerkausfall über der Piste in Abhängigkeit von der Pistensichtweite/Sicht für den Start
Anmerkung 1: 1500 m sind ebenfalls zugrunde zu legen, wenn eine Startflugbahn mit positiver Neigung nicht konstruiert werden kann.
Anmerkung 2: Der gemeldete Wert für die Pistensichtweite/Sicht, der sich auf den Anfang des Startlaufs bezieht, kann durch den vom Piloten festgestellten Wert ersetzt werden
Pistensichtweite/Sicht für den Start — Flugbahn Angenommene Höhe für einen Triebwerkausfall über der Piste Pistensichtweite/Sicht (Anmerkung 2) < 50 ft 200 m 51-100 ft 300 m 101-150 ft 400 m 151-200 ft 500 m 201-300 ft 1000 m > 300 ft 1500 m (Anmerkung 1) - iii)
- Wenn die gemeldete Pistensichtweite oder meteorologische Sicht nicht vorliegt, darf der Kommandant den Start nicht beginnen, es sei denn, er kann feststellen, dass die aktuellen Bedingungen den anwendbaren Startmindestbedingungen entsprechen.
- 4.
-
Ausnahmen von Buchstabe a Nummer 3 Ziffer i:
- i)
-
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde und unter der Voraussetzung, dass die nachstehenden Buchstaben A bis E erfüllt werden, darf ein Luftfahrtunternehmer die Startmindestbedingungen auf 125 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 150 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie D reduzieren, wenn
- A)
- Verfahren für geringe Sicht in Kraft sind,
- B)
- auf der Piste Hochleistungs-Mittellinienfeuer im Abstand von 15 m oder weniger und Hochleistungs-Randfeuer im Abstand von 60 m oder weniger in Betrieb sind,
- C)
- die Flugbesatzungsmitglieder die Schulung in einem Flugsimulator erfolgreich abgeschlossen haben,
- D)
- ein Sichtsegment von 90 m aus dem Cockpit zu Beginn des Startlaufs vorhanden ist und
- E)
- der für die Pistensichtweite geforderte Wert an allen erforderlichen Meldepunkten für die Pistensichtweite erreicht wurde.
- ii)
- Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde darf der Luftfahrtunternehmer für ein Flugzeug, bei dem ein zugelassenes Rollführungssystem zur Anzeige der seitlichen Ablage für den Start benutzt wird, die Startmindestbedingungen auf weniger als 125 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie A, B und C oder 150 m Pistensichtweite für Flugzeuge der Kategorie D, jedoch auf nicht weniger als 75 m, reduzieren, vorausgesetzt, Absicherung der Piste und Anlagen wie für Landebetrieb nach Betriebsstufe III sind vorhanden.
- b)
-
Nichtpräzisionsanflug
- 1.
-
System-Mindestbedingungen
- i)
-
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass System-Mindestbedingungen für Nichtpräzisions-Anflugverfahren mittels ILS ohne Gleitweg (nur LLZ), VOR, NDB, SRA und VDF nicht die in der nachstehenden Tabelle 3 angegebenen Werte für die Sinkflugmindesthöhe (MDH) unterschreiten.
Tabelle 3
System-Mindestbedingungen in Abhängigkeit von den verwendeten Nichtpräzisionsanflughilfen
System-Mindestbedingungen (Bodenanlage) Hilfen Niedrigste Sinkflugmindesthöhe (MDH) ILS (kein Gleitweg — LLZ) 250 ft SRA (beendet bei 0,5 NM) 250 ft SRA (beendet bei 1 NM) 300 ft SRA (beendet bei 2 NM) 350 ft VOR 300 ft VOR/DME 250 ft NDB 300 ft VDF (QDM und QGH) 300 ft
- 2.
-
Sinkflugmindesthöhe. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Sinkflugmindesthöhe für einen Nichtpräzisionsanflug nicht geringer ist als
- i)
- die OCH/OCL (Hindernisfreihöhe/Hindernisfreigrenze) für die betreffende Flugzeugkategorie oder
- ii)
- das System-Minimum.
- 3.
-
Sichtmerkmale. Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der MDA/MDH (Sinkflugmindesthöhe über MSL oder der Schwelle) nur fortsetzen, wenn wenigstens eines der folgenden Sichtmerkmale für die Piste für ihn deutlich sichtbar und erkennbar ist:
- i)
- Elemente der Anflugbefeuerung,
- ii)
- die Schwelle,
- iii)
- die Schwellenmarkierungen,
- iv)
- die Schwellenbefeuerung,
- v)
- die Schwellenkennfeuer,
- vi)
- die optische Gleitweganzeige,
- vii)
- die Aufsetzzone oder Aufsetzzonenmarkierungen,
- viii)
- die Aufsetzzonenbefeuerung,
- ix)
- die Randbefeuerung der Piste oder
- x)
- andere von der Luftfahrtbehörde anerkannte Sichtmerkmale.
- 4.
-
Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für die Pistensichtweite, die ein Luftfahrtunternehmer für Nichtpräzisionsanflüge anwenden darf, sind folgende:
Anmerkung 1: Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 2: Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-) Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 3: Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 4: Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den Pistenmarkierungen, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung, der Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden.
Anmerkung 5: Die Tabellen gelten nur für konventionelle Anflüge mit einem Anflugwinkel von nicht mehr als 4°. Bei Gleitwegen mit einem steileren Winkel ist es gewöhnlich erforderlich, dass die optische Gleitwegführung (z. B. PAPI/Precision Approach Path Indicator — Präzisions-Gleitwinkelbefeuerung) auch in der Sinkflugmindesthöhe sichtbar ist.
Anmerkung 6: Bei den oben genannten Werten handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder die meteorologische Sicht, die, wie in Buchstabe h beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.
Anmerkung 7: Die in den Tabellen 4a, 4b, 4c und 4d genannte Sinkflugmindesthöhe über der Schwelle (MDH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der MDH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann, z. B. bei der Umrechnung auf die Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA).
Tabelle 4a
Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge — Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung
Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —
Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung (Anmerkungen 1, 5, 6 und 7)
MDH Pistensichtweite für Flugzeugkategorie A B C D 250-299 ft 800 m 800 m 800 m 1200 m 300-449 ft 900 m 1000 m 1000 m 1400 m 450-649 ft 1000 m 1200 m 1200 m 1600 m 650 ft und darüber 1200 m 1400 m 1400 m 1800 m Tabelle 4b
Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge — Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung
Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —
Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung (Anmerkungen 2, 5, 6 und 7)
MDH Pistensichtweite für Flugzeugkategorie A B C D 250-299 ft 1000 m 1100 m 1200 m 1400 m 300-449 ft 1200 m 1300 m 1400 m 1600 m 450-649 ft 1400 m 1500 m 1600 m 1800 m 650 ft und darüber 1500 m 1500 m 1800 m 2000 m Tabelle 4c
Pistensichtweite für Nichtpräzisionsanflüge — Bodenanlagen mit Grundausrüstung
Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —
Bodenanlagen mit Grundausrüstung (Anmerkungen 3, 5, 6 und 7)
MDH Pistensichtweite für Flugzeugkategorie A B C D 250-299 ft 1200 m 1300 m 1400 m 1600 m 300-449 ft 1300 m 1400 m 1600 m 1800 m 450-649 ft 1500 m 1500 m 1800 m 2000 m 650 ft und darüber 1500 m 1500 m 2000 m 2000 m Tabelle 4d
für Nichtpräzisionsanflüge — keine Anflugbefeuerungsanlagen
Mindestbedingungen für Nichtpräzisionsanflüge —
Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung (Anmerkungen 4, 5, 6 und 7)
MDH Pistensichtweite für Flugzeugkategorie A B C D 250-299 ft 1500 m 1500 m 1600 m 1800 m 300-449 ft 1500 m 1500 m 1800 m 2000 m 450-649 ft 1500 m 1500 m 2000 m 2000 m 650 ft und darüber 1500 m 1500 m 2000 m 2000 m - 5.
- Flugbetrieb bei Nacht. Für den Flugbetrieb bei Nacht müssen mindestens die Pistenrand-, Schwellen- und Pistenendbefeuerung eingeschaltet sein.
- c)
-
Präzisionsanflug — Flugbetrieb nach Betriebsstufe I (CAT I)
- 1.
- Allgemeines. Flugbetrieb nach Betriebsstufe I ist ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Benutzung von ILS, MLS oder PAR mit einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 200 ft und einer Pistensichtweite von nicht weniger als 550 m.
- 2.
-
Entscheidungshöhe. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die für einen Präzisionsanflug nach Betriebsstufe I anzuwendende Entscheidungshöhe nicht geringer ist als
- i)
- die im Flughandbuch (AFM — Aeroplane Flight Manual) gegebenenfalls angegebene Entscheidungsmindesthöhe,
- ii)
- die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,
- iii)
- die OCH/OCL für die jeweilige Flugzeugkategorie oder
- iv)
- 200 ft.
- 3.
-
Sichtmerkmale. Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 für die Betriebsstufe I festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn wenigstens eines der folgenden Sichtmerkmale für die Piste für ihn deutlich sichtbar und erkennbar ist:
- i)
- Elemente der Anflugbefeuerung,
- ii)
- die Schwelle,
- iii)
- die Schwellenmarkierungen,
- iv)
- die Schwellenbefeuerung,
- v)
- die Schwellenkennfeuer,
- vi)
- die optische Gleitweganzeige,
- vii)
- die Aufsetzzone oder Aufsetzzonenmarkierungen,
- viii)
- die Aufsetzzonenbefeuerung oder
- ix)
- die Pistenrandbefeuerung.
- 4.
-
Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für die Pistensichtweite, die der Luftfahrtunternehmer für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe I anwenden darf, sind folgende:
Tabelle 5
Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe I in Abhängigkeit von den Bodenanlagen und der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)
Anmerkung 1: Bodenanlagen mit vollständiger Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 720 m oder mehr, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 2: Bodenanlagen mit mittlerer Ausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von 420-719 m, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 3: Bodenanlagen mit Grundausrüstung bestehen aus den Pistenmarkierungen, einer Hochleistungs-/Mittelleistungs-(HI/MI-)Anflugbefeuerung auf einer Länge von weniger als 420 m, einer Anflugbefeuerung von niedriger Leistung (LI) auf einer beliebigen Länge, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung und der Pistenendbefeuerung. Die Befeuerungen müssen eingeschaltet sein.
Anmerkung 4: Bodenanlagen ohne Anflugbefeuerung bestehen aus den Pistenmarkierungen, der Pistenrandbefeuerung, der Schwellenbefeuerung, der Pistenendbefeuerung, oder es ist überhaupt keine Befeuerung vorhanden.
Anmerkung 5: Bei den oben genannten Zahlen handelt es sich entweder um die gemeldete Pistensichtweite oder die meteorologische Sicht, die, wie in Buchstabe h beschrieben, in die Pistensichtweite umgerechnet wurde.
Anmerkung 6: Die Tabelle gilt nur für konventionelle Anflüge mit einem Gleitwinkel bis einschließlich 4o (Grad).
Anmerkung 7: Die in Tabelle 5 genannte Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH) bezieht sich auf die ursprüngliche Berechnung der DH. Bei der Wahl der dazugehörigen Pistensichtweite ist es nicht notwendig, eine Aufrundung auf die nächsten zehn Fuß zu berücksichtigen, was jedoch aus betrieblichen Gründen geschehen kann, z. B. bei der Umrechnung auf die Entscheidungshöhe über MSL (DA).
Mindestbedingungen für Betriebsstufe I Entscheidungshöhe (Anmerkung 7) Bodenanlagen/Pistensichtweiten (Anmerkung 5) vollständige Ausrüstung
(Anmerkungen 1 und 6)
mittlere Ausrüstung
(Anmerkungen 2 und 6)
Grundausrüstung
(Anmerkungen 3 und 6)
keine Ausrüstung
(Anmerkungen 4 und 6)
200 ft 550 m 700 m 800 m 1000 m 201-250 ft 600 m 700 m 800 m 1000 m 251-300 ft 650 m 800 m 900 m 1200 m 301 ft und darüber 800 m 900 m 1000 m 1200 m - 5.
- Flugbetrieb mit nur einem Piloten. Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten hat der Luftfahrtunternehmer die mindestens erforderliche Pistensichtweite (Minimum-RVR) für alle Anflüge in Übereinstimmung mit OPS 1 430 und dieser Anlage zu berechnen. Eine Pistensichtweite von weniger als 800 m ist nicht zulässig, es sei denn, es wird ein mit einem ILS (Instrumentenlandesystem) oder MLS (Mikrowellenlandesystem) gekoppelter Autopilot verwendet. In diesem Fall gelten die normalen Mindestbedingungen. Die verwendete Entscheidungshöhe darf nicht weniger als das 1,25fache der Einsatzmindesthöhe des Autopiloten betragen.
- 6.
- Flugbetrieb bei Nacht. Für den Flugbetrieb bei Nacht müssen mindestens die Pistenrand-, Schwellen- und Pistenendbefeuerung eingeschaltet sein.
- d)
-
Präzisionsanflug — Flugbetrieb nach Betriebsstufe II (CAT II)
- 1.
-
Allgemeines. Flugbetrieb nach Betriebsstufe II ist ein Präzisionsinstrumentenanflug und eine Landung unter Benutzung von ILS oder MLS mit
- i)
- einer Entscheidungshöhe von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft und
- ii)
- einer Pistensichtweite von nicht weniger als 300 m.
- 2.
-
Entscheidungshöhe. Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Entscheidungshöhe für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II nicht geringer ist als
- i)
- die im Flughandbuch (AFM) gegebenenfalls angegebene Entscheidungsmindesthöhe,
- ii)
- die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann,
- iii)
- die OCH/OCL für die jeweilige Flugzeugkategorie,
- iv)
- die Entscheidungshöhe, bis zu welcher die Flugbesatzung die Genehmigung besitzt, den Anflug durchzuführen, oder
- v)
- 100 ft.
- 3.
- Sichtmerkmale. Der Pilot darf einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 für die Betriebsstufe II festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn Sichtkontakt zu einem Segment aus mindestens 3 aufeinanderfolgenden Feuern der Mittellinie der Anflugbefeuerung oder der Aufsetzzonenbefeuerung oder der Pistenmittellinienbefeuerung oder der Pistenrandbefeuerung oder einer Kombination aus diesen hergestellt und aufrechterhalten werden kann. Die Sichtmerkmale müssen ein seitliches Element der Bodenbefeuerung enthalten, d. h. einen Anflugbefeuerungsquerbalken oder die Schwellenbefeuerung oder einen Kurzbalken der Aufsetzzonenbefeuerung.
- 4.
-
Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für die Pistensichtweite, die ein Luftfahrtunternehmer für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II anwenden darf, sind folgende:
Tabelle 6
Pistensichtweite (RVR) für Anflüge nach Betriebsstufe II in Abhängigkeit von der Entscheidungshöhe über der Schwelle (DH)
Anmerkung 1: In dieser Tabelle bedeutet „automatischer Anflug unterhalb der DH” den ununterbrochenen Gebrauch des automatischen Flugsteuerungssystems bis zu einer Höhe, die nicht mehr als 80 % der anwendbaren DH beträgt. Demnach können sich die Lufttüchtigkeitsforderungen über die danach festgelegte Einsatzmindesthöhe des automatischen Flugsteuerungssystems auf die anwendbare DH auswirken.
Anmerkung 2: Für ein Flugzeug der Kategorie D, das eine automatische Landung (auto land) durchführt, können 300 m angewandt werden.
Mindestbedingungen für Betriebsstufe II automatischer Anflug unterhalb der DH (siehe Anmerkung 1) Entscheidungshöhe RVR für
Flugzeugkategorie A, B und C
RVR für
Flugzeugkategorie D
100-120 ft 300 m 300 m (Anmerkung 2)/350 m 121-140 ft 400 m 400 m 141 ft und darüber 450 m 450 m
- e)
-
Präzisionsanflug — Flugbetrieb nach Betriebsstufe III (CAT III)
- 1.
-
Allgemeines. Flugbetrieb nach Betriebsstufe III wird unterteilt in:
- i)
-
Flugbetrieb nach Betriebsstufe III A (CAT III A). Ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung von ILS oder MLS mit
- A)
- einer Entscheidungshöhe von weniger als 100 ft und
- B)
- einer Pistensichtweite von nicht weniger als 200 m.
- ii)
-
Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B (CAT III B). Ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung von ILS oder MLS mit
- A)
- einer Entscheidungshöhe von weniger als 50 ft oder keiner Entscheidungshöhe und
- B)
- einer Pistensichtweite von weniger als 200 m, jedoch nicht unter 75 m.
Anmerkung: Wenn die Entscheidungshöhe und die Pistensichtweite nicht unter dieselbe Betriebsstufe fallen, wird anhand der Pistensichtweite bestimmt, zu welcher Betriebsstufe der Flugbetrieb gehört.
- 2.
-
Entscheidungshöhe. Für den Flugbetrieb mit Entscheidungshöhe hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese nicht geringer ist als
- i)
- die im Flughandbuch (AFM) gegebenenfalls angegebene Entscheidungsmindesthöhe,
- ii)
- die Mindesthöhe, bis zu der die Präzisionsanflughilfe ohne die geforderten Sichtmerkmale benutzt werden kann, oder
- iii)
- die Entscheidungshöhe, bis zu der die Flugbesatzung die Genehmigung besitzt, den Anflug durchzuführen.
- 3.
-
Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe. Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe darf nur durchgeführt werden, wenn
- i)
- der Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe im Flughandbuch (AFM) genehmigt ist,
- ii)
- die Anflughilfe und die Flugplatzeinrichtungen den Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe ermöglichen und
- iii)
- der Luftfahrtunternehmer eine Genehmigung für den Flugbetrieb nach Betriebsstufe III ohne Entscheidungshöhe besitzt.
Anmerkung: Im Falle einer Piste für Betriebsstufe III kann davon ausgegangen werden, dass Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe möglich ist, sofern dieses nicht ausdrücklich durch Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch (AIP) oder NOTAM eingeschränkt wird.
- 4.
-
Sichtmerkmale
- i)
- Bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III A und bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B mit Flugzeugen, die über ein ausfallunempfindliches (fail passive) Flugsteuerungssystem verfügen, darf der Pilot einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn Sichtkontakt zu einem Segment aus mindestens 3 aufeinanderfolgenden Feuern der Mittellinie der Anflugbefeuerung oder der Aufsetzzonenbefeuerung oder der Pistenmittellinienbefeuerung oder der Pistenrandbefeuerung oder einer Kombination aus diesen hergestellt und aufrechterhalten werden kann.
- ii)
- Bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III B mit Flugzeugen, die über ein betriebssicheres (fail operational) Flugsteuerungssystem mit Entscheidungshöhe verfügen, darf der Pilot einen Anflug unterhalb der nach Nummer 2 festgelegten Entscheidungshöhe nur fortsetzen, wenn Sichtkontakt zu mindestens einem Mittellinienfeuer hergestellt und aufrechterhalten werden kann.
- iii)
- Bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III ohne Entscheidungshöhe muss kein Sichtkontakt vor dem Aufsetzen bestehen.
- 5.
-
Erforderliche Pistensichtweite. Die niedrigsten Werte für Pistensichtweite, die der Luftfahrtunternehmer bei Flugbetrieb nach Betriebsstufe III anwenden darf, sind folgende:
Tabelle 7
Pistensichtweite für Anflüge nach Betriebsstufe III in Abhängigkeit von Entscheidungshöhe und Rollsteuerungs-/Rollführungssystem
Anmerkung 1: Maßnahmen der Besatzung bei ausgefallenem Autopiloten bei oder unterhalb der Entscheidungshöhe in ausfallunempfindlichem Flugbetrieb nach Betriebsstufe III
Anmerkung 2: Für Flugzeuge, für die ein Zeugnis nach CS-AWO für Allwetterflugbetrieb 321 (b)(3) ausgestellt wurde.
Anmerkung 3: Die Redundanz von Flugsteuerungssystemen wird nach CS-AWO für Allwetterflugbetrieb durch die Mindestentscheidungshöhe bestimmt, für die ein Zeugnis ausgestellt wurde.
Mindestbedingungen für Betriebsstufe III Betriebsstufe Entscheidungshöhe (ft)
(Anmerkung 3)
Rollsteuerungs-/Rollführungssystem Pistensichtweite (m) III A Weniger als 100 ft nicht erforderlich 200 m (Anmerkung 1) III B Weniger als 100 ft Fail-passive 150 m (Anmerkungen 1 und 2) III B Weniger als 50 ft Fail-passive 125 m III B Weniger als 50 ft oder ohne Entscheidungshöhe Fail-operational 75 m
- f)
-
Platzrundenanflug (circling)
- 1.
-
Die niedrigsten von einem Luftfahrunternehmer für Platzrundenanflüge anzuwendenden Landemindestbedingungen sind:
Tabelle 8
Sicht und MDH für Platzrundenanflüge in Abhängigkeit von der Flugzeugkategorie
Flugzeugkategorie A B C D MDH 400 ft 500 ft 600 ft 700 ft Meteorologische Mindestsicht 1500 m 1600 m 2400 m 3600 m - 2.
- Ein Platzrundenanflug mit vorgeschriebenen Kursen über Grund ist ein anerkanntes Verfahren im Sinne dieser OPS.
- g)
- Sichtanflug (visual approach). Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass für einen Anflug nach Sicht eine Pistensichtweite von weniger als 800 m nicht angewandt wird.
- h)
-
Umrechnung der gemeldeten meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite
- 1.
-
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite für die Berechnung der Startmindestbedingungen, der Mindestbedingungen nach Betriebsstufe II oder III oder dann, wenn eine gemeldete Pistensichtweite vorliegt, nicht angewandt wird.
Anmerkung: Liegt die gemeldete Pistensichtweite über dem vom Flugplatzbetreiber bestimmten Höchstwert (z. B. Pistensichtweite über 1500 m), wird sie in diesem Zusammenhang nicht als eine gemeldete Pistensichtweite betrachtet, und es kann die Umrechnungstabelle benutzt werden.
- 2.
-
Bei Umrechnung der meteorologischen Sicht in die Pistensichtweite in allen in Nummer 1 nicht genannten Fällen hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass die nachstehende Tabelle benutzt wird.
Tabelle 9
Umrechnung der Sicht in Pistensichtweite
in Betrieb befindliche Befeuerungselemente RVR = gemeldete meteorologische Sicht multipliziert mit: Tag Nacht Hochleistungs-Anflug- und Pistenbefeuerung 1,5 2,0 Alle anderen Arten von Befeuerungsanlagen 1,0 1,5 Keine Befeuerung 1,0 Nicht anwendbar
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