Anlage 1 zu OPS 1 978 VO (EG) 2008/8

Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm

a)
Das ATQP eines Luftfahrtunternehmers kann für die folgenden Anforderungen in Bezug auf Schulung und Qualifizierung gelten:

(1)
OPS 1 450 und Anlage 1 zu OPS 1 450 — Flugbetrieb bei geringer Sicht -Schulung und Qualifizierung;
(2)
OPS 1 945 Umschulung und Überprüfung und Anlage 1 zu OPS 1 945;
(3)
OPS 1 950 Unterschiedsschulung und Vertrautmachen;
(4)
OPS 1 955 Buchstabe b — Ernennung zum Kommandanten;
(5)
OPS 1 965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung und Anlagen 1 und 2 zu OPS 1 965;
(6)
OPS 1 980 Einsatz auf mehreren Mustern oder Baureihen und Anlage 1 zu OPS 1 980.

b)
Die Komponenten des ATQP — Alternatives Schulungs- und Qualifizierungsprogramm sollten umfassen:

(1)
Unterlagen mit genauen Angaben zu Umfang und Anforderungen des Programms;
(2)
Eine Aufgabenanalyse, um die Aufgaben unter folgenden Gesichtspunkten festzulegen:

i)
Kenntnisse
ii)
erforderliche Fähigkeiten
iii)
die auf den Erwerb dieser Fähigkeiten ausgerichtete Schulung

und ggf.

iv)
die validierten Verhaltensmerkmale.

(3)
Schulungspläne — Struktur und Inhalt der Schulungspläne werden mit Hilfe der Aufgabenanalyse festgelegt, ihr Gegenstand sind auch Befähigungsziele und Angaben, wann und wie diese Ziele zu erreichen sind. Das Verfahren für die Ausarbeitung der Schulungspläne muss den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen.
(4)
Ein spezielles Schulungsprogramm für:

i)
jedes Muster/jede Klasse von Luftfahrzeugen innerhalb des ATQP
ii)
die Ausbilder (Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen/Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten/Lehrberechtigte für Musterberechtigungen — CRI/SFI/TRI) sowie sonstiges Personal, das an der Schulung von Flugbesatzungen beteiligt ist
iii)
die Prüfer (Prüfer für Klassenberechtigungen/Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten/Prüfer für Musterberechtigungen — CRE/SFE/TRE), einschließlich eines Verfahrens zur Standardisierung bei Ausbildern und Prüfern.

(5)
Einen Rückmeldemechanismus, um die Validierung und Verfeinerung der Schulungspläne zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass die festgelegten Befähigungsziele mit dem Programm erreicht werden.
(6)
Ein Verfahren zur Bewertung der Flugbesatzung während der Umschulung sowie im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung. Das Bewertungsverfahren muss eine ereignisorientierte Bewertung als Teil der Streckenflugbewertung (LOE) umfassen. Die Bewertungsmethode muss den Bestimmungen von OPS 1 965 genügen.
(7)
Ein integriertes System der Qualitätskontrolle, das die Einhaltung aller Anforderungen der Prozesse und Verfahren des Programms garantiert.
(8)
Ein Verfahren, das die Methode beschreibt, nach der vorzugehen ist, wenn die Überwachungs- und Bewertungsprogramme die Einhaltung der festgelegten Befähigungs- und Qualifikationsstandards für die Flugbesatzung nicht sicherstellen.
(9)
Ein Programm für die Datenüberwachung/-analyse.

c)
Durchführung — Der Luftfahrtunternehmer muss eine Bewertungs- und Durchführungsstrategie entwickeln, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt, sie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(1)
Die Durchführung umfasst die beiden folgenden Phasen:

i)
Ein Verfahren zum Sicherheitsnachweis für:

A)
die überarbeiteten Schulungs- und Qualifikationsstandards im Vergleich zu den erreichten Standards gemäß OPS 1 vor Einführung des ATQP.
B)
neue Schulungsverfahren im Rahmen des ATQP.

Mit Einverständnis der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer ein äquivalentes Alternativverfahren zum Sicherheitsnachweis einführen.

ii)
Durchführung einer Aufgabenanalyse gemäß Buchstabe b Nummer 2, um das gezielte Schulungsprogramm des Luftfahrtunternehmers und die entsprechenden Schulungsziele aufstellen zu können.
iii)
Eine Praxisphase, in der Daten gesammelt und analysiert werden, um die Effizienz des Sicherheitsnachweises bzw. Alternativverfahrens sicherzustellen und die Aufgabenanalyse zu validieren. In dieser Phase wendet der Luftfahrtunternehmer weiter die vor Einführung des ATQP geltenden Anforderungen von OPS 1 an. Die Dauer dieser Phase ist mit der Luftfahrtbehörde abzustimmen.

(2)
Der Luftfahrtunternehmer kann danach die Genehmigung erhalten, Schulung und Qualifizierung gemäß dem ATQP durchzuführen.

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