Anlage 1 zu OPS 1 770 VO (EG) 2008/8

Sauerstoff Mindestmengen für Zusatzsauerstoff in Flugzeugen mit Druckkabine während und nach einem Notsinkflug

Tabelle 1

Anmerkung 1: Für den vorzusehenden Sauerstoffvorrat sind die Kabinendruckhöhe und das Sinkflugprofil auf der geplanten Flugstrecke zu berücksichtigen.

Anmerkung 2: Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 10000 ft und für einen anschließenden 20-minütigen Flug in 10000 ft notwendig ist.

Anmerkung 3: Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 10000 ft und für einen anschließenden 110-minütigen Flug in 10000 ft notwendig ist. Der gemäß OPS 1 780 Buchstabe a Nummer 1 vorgeschriebene Sauerstoff darf in die Berechnung des notwendigen Vorrats einbezogen werden.

Anmerkung 4: Der vorgeschriebene Mindestvorrat ist die Menge Sauerstoff, die für einen konstanten Sinkflug von 10 Minuten aus der Dienstgipfelhöhe des Flugzeugs auf eine Höhe von 15000 ft notwendig ist.

Anmerkung 5: Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff „Fluggäste” die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder mit ein.

a) b)
Vorrat für: Dauer und Kabinendruckhöhe
1. alle im Cockpit sitzenden diensttuenden Personen

Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13000 ft und die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10000 ft bis zu 13000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband, mindestens jedoch:

i)
für 30 Minuten in Flugzeugen, die für Flughöhen bis zu 25000 ft zugelassen sind (Anmerkung 2)
ii)
für 2 Stunden in Flugzeugen, die für Flughöhen über 25000 ft zugelassen sind (Anmerkung 3).
2. alle vorgeschriebenen Flugbegleiter Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 13000 ft, mindestens jedoch für 30 Minuten (Anmerkung 2), und für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10000 ft bis zu 13000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband.
3. 100 % der Fluggäste (Anmerkung 5) Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 15000 ft, mindestens jedoch für 10 Minuten (Anmerkung 4).
4. 30 % der Fluggäste (Anmerkung 5) Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 14000 ft bis zu 15000 ft.
5. 10 % der Fluggäste (Anmerkung 5) Für die gesamte Flugzeit in einer Kabinendruckhöhe über 10000 ft bis zu 14000 ft nach den ersten 30 Minuten in diesem Höhenband.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.