Anlage 2 zu OPS 1 940 VO (EG) 2008/8

Flüge mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht

a)
Flugzeuge gemäß OPS 1 940 Buchstabe b Nummer 2 dürfen mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit einem Piloten enthält;
2.
die Verfahren im Cockpit müssen insbesondere umfassen:

i)
Bedienung der Triebwerke und deren Handhabung im Notfall,
ii)
Verwendung von Checklisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
iii)
Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrolle,
iv)
An- und Abflugverfahren,
v)
Bedienung des Autopiloten und
vi)
vereinfachte Dokumentation während des Fluges;

3.
die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß OPS 1 965 sind als alleiniger Pilot auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen;
4.
der Pilot hat mindestens 50 Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nach Instrumentenflugregeln nachzuweisen, davon 10 Stunden als Kommandant; und
5.
ein Pilot, der als alleiniger Pilot nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht eingesetzt wird, hat in den letzten 90 Tagen vor Beginn seines Einsatzes als alleiniger Pilot mindestens 5 Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich 3 Landeanflüge nach Instrumentenflugregeln auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Überprüfung eines Landeanflugs nach Instrumentenflugregeln auf einem Flugzeug des/der entsprechenden Musters/Klasse ersetzt werden.

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