Anlage 2 zu OPS 1 940 VO (EG) 2008/8
Flüge mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht
- a)
-
Flugzeuge gemäß OPS 1 940 Buchstabe b Nummer 2 dürfen mit einem Piloten nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch ein Programm zur Durchführung von Umschulungen und wiederkehrenden Schulungen für Piloten aufzunehmen, das ergänzende Bestimmungen für den Betrieb mit einem Piloten enthält;
- 2.
-
die Verfahren im Cockpit müssen insbesondere umfassen:
- i)
- Bedienung der Triebwerke und deren Handhabung im Notfall,
- ii)
- Verwendung von Checklisten für normale, außergewöhnliche und Notverfahren,
- iii)
- Funksprechverkehr mit der Flugverkehrskontrolle,
- iv)
- An- und Abflugverfahren,
- v)
- Bedienung des Autopiloten und
- vi)
- vereinfachte Dokumentation während des Fluges;
- 3.
- die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß OPS 1 965 sind als alleiniger Pilot auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse unter Berücksichtigung der für den Einsatz charakteristischen Umgebungsbedingungen abzulegen;
- 4.
- der Pilot hat mindestens 50 Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nach Instrumentenflugregeln nachzuweisen, davon 10 Stunden als Kommandant; und
- 5.
- ein Pilot, der als alleiniger Pilot nach Instrumentenflugregeln oder bei Nacht eingesetzt wird, hat in den letzten 90 Tagen vor Beginn seines Einsatzes als alleiniger Pilot mindestens 5 Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich 3 Landeanflüge nach Instrumentenflugregeln auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch die Überprüfung eines Landeanflugs nach Instrumentenflugregeln auf einem Flugzeug des/der entsprechenden Musters/Klasse ersetzt werden.
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