Anlage 1 zu OPS 1 465 VO (EG) 2008/8

Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

Anmerkung 1: VMC-Mindestwerte für den Luftraum der Klasse A sind zur Orientierung angegeben; dies bedeutet jedoch nicht, dass VFR-Flüge im Luftraum der Klasse A gestattet sind.

Anmerkung 2: Wenn die Übergangshöhe niedriger als 3050 m (10000 ft) NN ist, sollte Flugfläche 100 anstelle von 10000 ft genommen werden.

Anmerkung 3: Flugzeuge der Kategorie A und B dürfen bei Flugsichten bis herab zu 3000 m betrieben werden, vorausgesetzt, die für Flugverkehrsdienste zuständige Behörde hat die Anwendung einer Flugsicht von weniger als 5 km genehmigt und nach den näheren Umständen ist die Wahrscheinlichkeit, anderem Verkehr zu begegnen, gering und die IAS beträgt 140 kt oder weniger.

Luftraumklasse

A B C D E

(Anmerkung 1)

F G
oberhalb 900 m (3000 ft) NN oder oberhalb 300 m (1000 ft) über Grund, je nachdem, welcher Wert höher ist in und unterhalb von 900 m (3000 ft) NN oder 300 m (1000 ft) über Grund, je nachdem, welcher Wert höher ist
Abstand von den Wolken

1500 m in waagerechter Richtung

300 m (1000 ft) in senkrechter Richtung

frei von Wolken und Erdsicht
Flugsicht 8 km in und oberhalb 3050 m (10000 ft) NN (Anmerkung 2) 5 km unterhalb von 3050 m (10000 ft) NN 5 km (Anmerkung 3)

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