Artikel 2 VO (EG) 2008/800

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Beihilfe” : Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;
2.
„Beihilferegelung” : Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
3.
„Einzelbeihilfe” :

a)
Ad-hoc-Beihilfe, sowie
b)
anmeldepflichtige Beihilfe, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

4.
„Ad-hoc-Beihilfe” : Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
5.
„Beihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;
6.
„transparente Beihilfe” : Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;
7.
„kleine und mittlere Unternehmen” bzw. „KMU” : Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;
8.
„Großunternehmen” : Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;
9.
„Fördergebiete” : Regionen, die gemäß der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007—2013 für Regionalbeihilfen in Frage kommen;
10.
„materielle Vermögenswerte” : Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstungsgüter unbeschadet von Artikel 17 Nummer 12. Im Verkehrssektor zählen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter als beihilfefähige Vermögenswerte; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen und nicht für den Straßengüterverkehr und den Luftverkehr;
11.
„immaterielle Vermögenswerte” : Vermögenswerte, die im Wege des Technologietransfers durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen bedingt worden sind;
12.
„großes Investitionsvorhaben” : Kapitalanlageinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Preise und Wechselkurse;
13.
„Beschäftigtenzahl” : Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen wird;
14.
„direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze” : Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden;
15.
„Lohnkosten” : alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss:

a)
Bruttolohn (d. h. Lohn vor Steuern);
b)
Pflichtbeiträge wie Sozialversicherungsbeiträge und
c)
Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;

16.
„Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU” : Beihilfen, die die Voraussetzungen des Artikels 15 erfüllen;
17.
„Investitionsbeihilfen” : Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen nach Artikel 13, Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU nach Artikel 15, und Umweltschutzinvestitionsbeihilfen nach den Artikeln 18 bis 23;
18.
„benachteiligte Arbeitnehmer” : Personen, die:

a)
in den vorangegangenen sechs Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind; oder
b)
über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3); oder
c)
die älter als 50 Jahre sind; oder
d)
als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind; oder
e)
in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf in einem Mitgliedsstaat arbeiten, wo das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der betreffenden Minderheit gehören; oder
f)
Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind, und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;

19.
„stark benachteiligte Arbeitnehmer” : Personen, die seit mindestens 24 Monaten ohne Beschäftigung sind;
20.
„behinderte Arbeitnehmer” :

a)
Personen, die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder
b)
Personen mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung;

21.
„geschütztes Beschäftigungsverhältnis” : Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 50 % der Arbeitnehmer behindert sind;
22.
„landwirtschaftliche Erzeugnisse” :

a)
die in Anhang I EG-Vertrag genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;
b)
Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);
c)
Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1);

23.
„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” : jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;
24.
„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses” : der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;
25.
„Tourismustätigkeiten” : folgende Geschäftstätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 2:

a)
NACE 55: Beherbergung
b)
NACE 56: Gastronomie
c)
NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen;
d)
NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten;
e)
NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten;
f)
NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;

26.
„rückzahlbarer Vorschuss” : ein für ein Vorhaben gewährtes Darlehen, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhabens abhängen.
27.
„Risikokapital” : Investition in die Finanzierung von Unternehmen in der Frühphase (Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung) mit Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Mitteln;
28.
„neu gegründetes Frauenunternehmen” : kleines Unternehmen, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
eine oder mehrere Frauen halten mindestens 51 % des Kapitals des betreffenden kleinen Unternehmens oder sind die eingetragenen Eigentümerinnen des betreffenden Unternehmens, und
b)
eine Frau ist mit der Geschäftsführung betraut;

29.
„Stahlindustrie” : sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a)
Roheisen und Ferrolegierungen:

Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b)
Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl

flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen; Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen; mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien.

c)
Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr; mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss.

d)
Kaltfertiggestellte Erzeugnisse:

Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen; kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e)
Röhren:

sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm.

30.
„Kunstfaserindustrie” :

a)
Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder
b)
Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder
c)
jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- bzw. Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung bzw. -texturierung ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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