Artikel 1 VO (EG) 2008/800

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Gruppen von Beihilfen:

a)
Regionalbeihilfen,
b)
Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU,
c)
Beihilfen für die Gründung von Frauenunternehmen,
d)
Umweltschutzbeihilfen,
e)
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen,
f)
Risikokapitalbeihilfen,
g)
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen,
h)
Ausbildungsbeihilfen,
i)
Beihilfen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer.

(2) Sie gilt nicht für:

a)
Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
b)
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(3) Diese Verordnung gilt für Beihilfen in allen Wirtschaftszweigen mit folgenden Ausnahmen:

a)
Beihilfen für Tätigkeiten in der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000(1) fallen, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;
b)
Beihilfen für Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer, soweit diese Gruppen von Beihilfen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission;
c)
Beihilfen für Tätigkeiten im Rahmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn:

i)
sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt von Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder
ii)
die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d)
Beihilfen für Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen und Umweltschutzbeihilfen;
e)
Regionalbeihilfen für Tätigkeiten in der Stahlindustrie;
f)
Regionalbeihilfen für Tätigkeiten im Schiffbau;
g)
Regionalbeihilfen für Tätigkeiten im Kunstfasersektor.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen, die gezielt bestimmte Wirtschaftszweige innerhalb des verarbeitenden Gewerbes oder des Dienst-leistungssektors betreffen. Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, gelten nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige.

(5) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 1 nicht für Ad-hoc-Beihilfen für Großunternehmen.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Beihilfen:

a)
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;
b)
Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat;
c)
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

(7) Für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe c wird ein KMU als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet wenn es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieses Kapitals ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder
b)
im Falle von Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist verschwunden, und mehr als ein Viertel dieser Mittel ist während der letzten zwölf Monate verlorengegangen, oder
c)
unabhängig von der Gesellschaftsform: Die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt sind erfüllt.

Ein KMU wird in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, wenn es die in Voraussetzungen von Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

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