Präambel VO (EG) 2008/800

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission ermächtigt worden, nach Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen ( „KMU” ), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die im Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(2)
Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen angewandt und insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG–Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3), und hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001(4), der Durchführung der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital(5) und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen(6) sowie der Durchführung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation(7) ausreichende Erfahrungen gesammelt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen zugunsten von KMU in Form von Investitionsbeihilfen innerhalb und außerhalb von Fördergebieten, in Form von Risikokapitalbeihilferegelungen sowie im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation festzulegen.
(3)
Insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(8), der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen(9), der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten(10), der Durchführung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(11), der Durchführung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, der Durchführung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahre 2001(12), der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen aus dem Jahre 2008(13) und der Durchführung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013(14) hat die Kommission auch ausreichende Erfahrungen bei der Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag im Bereich der Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Umweltschutz-, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie Regionalbeihilfen sowohl für KMU als auch für Großunternehmen gesammelt.
(4)
Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen müssen einige der in Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, 70/2001, 2204/2002 und 1628/2006 niedergelegten Punkten geändert werden. Der Einfachheit halber und im Interesse einer wirksameren Beihilfenkontrolle durch die Kommission sollten diese Verordnungen durch eine einzige Verordnung ersetzt werden. Der Vereinfachung sollen unter anderem die in Kapitel I dieser Verordnung niedergelegten einheitlichen Begriffsbestimmungen und horizontalen Vorschriften dienen. Zur Gewährleistung der Kohärenz des Beihilfenrechts sollen sich die Bestimmungen der Begriffe Beihilfe und Beihilferegelung mit den entsprechenden Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(15) decken. Diese Vereinfachung ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung insbesondere für KMU greifen kann.
(5)
Diese Freistellungsverordnung sollte für alle Beihilfen gelten, die sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, wie auch für alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Einzelbeihilfen ebenfalls sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Interesse der Transparenz und einer wirksameren Beihilfenkontrolle sollten alle nach dieser Verordnung gewährten Einzelbeihilfemaßnahmen einen ausdrücklichen Verweis auf die maßgebliche Bestimmung von Kapitel II und die einzelstaatliche Rechtsgrundlage enthalten.
(6)
Im Hinblick auf die Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung sollte auch gewährleistet sein, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Informationen über die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen erhält. Sollte ein Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist keine Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen erteilen, kann dies als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Ein solches Versäumnis könnte die Kommission zu der Entscheidung veranlassen, dem Mitgliedstaat den Rechtsvorteil dieser Verordnung bzw. des betreffenden Teils dieser Verordnung künftig zu entziehen und ihn zu verpflichten, sämtliche späteren Beihilfemaßnahmen einschließlich neuer Einzelbeihilfemaßnahmen auf der Grundlage von zuvor von dieser Verordnung erfassten Beihilferegelungen gemäß Artikel 88 EG-Vertrag anzumelden. Sobald der Mitgliedstaat vollständige und korrekte Informationen erteilt hat, sollte die Kommission die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung wiederherstellen.
(7)
Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die nicht unter diese Verordnung fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Unbeschadet dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnung fallende Ziele verfolgt werden. Bei der rechtlichen Würdigung solcher Beihilfen stützt sich die Kommission insbesondere auf diese Verordnung sowie auf die Kriterien, die in spezifischen, von der Kommission angenommenen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen festgelegt sind, sofern die betreffende Beihilfemaßnahme unter solche spezifischen Regelungen fällt.
(8)
Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, durch die einheimische Waren Vorrang gegenüber eingeführten Waren erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, sollten in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen darstellen.
(9)
Diese Verordnung sollte für fast alle Wirtschaftszweige gelten. Im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sollten mit dieser Verordnung nur Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer freigestellt werden.
(10)
Da für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Regeln gelten, sollten im Bereich der Landwirtschaft mit dieser Verordnung nur Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer freigestellt werden, soweit diese Gruppen von Beihilfen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001(16) fallen.
(11)
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten.
(12)
Weder landwirtschaftliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten im Rahmen dieser Verordnung als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden. Sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Diese Verordnung sollte daher weder für Beihilfen gelten, deren Betrag sich nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, noch für Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, sie mit den Primärerzeugern zu teilen.
(13)
In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau(17) sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten im Steinkohlenbergbau gelten; davon sollten jedoch Ausbildungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie Umweltschutzbeihilfen ausgenommen werden.
(14)
Sollen mit einer Regionalbeihilferegelung regionale Ziele in ganz bestimmten Wirtschaftszweigen verfolgt werden, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise sektoraler und nicht horizontaler Natur. Daher sollten Regionalbeihilferegelungen, die gezielt für bestimmte Wirtschaftszweige gelten, sowie Regionalbeihilfen für die Stahlindustrie, Regionalbeihilfen für den Schiffbau gemäß der Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau(18) und Regionalbeihilfen für die Kunstfaserindustrie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Der Tourismus hingegen spielt eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle und wirkt sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(15)
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(19) sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird. Daher sollten Beihilfen für solche Unternehmen nicht von dieser Verordnung erfasst werden. Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Gewährung von KMU-Beihilfen im Rahmen dieser Verordnung zu verringern, sollte die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten” gegenüber der entsprechenden Begriffsbestimmung in den genannten Leitlinien vereinfacht werden. Außerdem sollten KMU in den ersten drei Jahren nach ihrer Gründung für die Zwecke dieser Verordnung nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten, wenn die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt, erfüllt sind. Dies Vereinfachung sollte weder die Einstufung dieser KMU gemäß den genannten Leitlinien im Hinblick auf nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfen berühren noch die im Rahmen dieser Verordnung erfolgende Einstufung von Großunternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten, für die weiterhin in vollem Umfang die in den genannten Leitlinien festgelegte Begriffsbestimmung gilt.
(16)
Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist. Folglich unterliegen Ad-hoc-Beihilfen für solche Empfänger sowie alle Beihilferegelungen, in denen solche Empfänger nicht ausdrücklich aus dem Kreis der Empfänger ausgeschlossen werden, weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Diese Bestimmung sollte nicht die berechtigten Erwartungen von Begünstigten von Beihilferegelungen beeinträchtigen, gegenüber denen keine Rückforderungsansprüche bestehen.
(17)
Im Interesse der kohärenten Anwendung des Beihilfenrechts der Gemeinschaft sowie der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Begriffe, die für die unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen relevant sind, einheitlich definiert werden.
(18)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, wird für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(20) zum Bewilligungszeitpunkt geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt.
(19)
Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, sollten vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensitität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt werden, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern sind der maßgebliche Referenzzinssatz und der genaue Betrag der einzelnen Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Beihilfewert festsetzen, der mit der maßgeblichen Beihilfeintenstität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche in einem bestimmten Jahr feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Referenzzinssatz erfolgen. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag in Abzug gebracht werden.
(20)
Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. So sollten Beihilfen in Form von Darlehen als transparent gelten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des Referenzzinssatzes gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechnet wird. Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sollten als transparent gelten, wenn darin ein Höchstbetrag vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Im Falle von Umweltsteuerermäßigungen, für die gemäß dieser Verordnung keine Einzelanmeldeschwelle gilt, muss keine Obergrenze vorgesehen werden, damit die Maßnahme als transparent angesehen wird.
(21)
Beihilfen im Rahmen von Garantieregelungen sollten als transparent gelten, wenn die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden ist, und, sofern es sich um regionale Investitionsbeihilfen handelt, auch dann, wenn die Kommission die entsprechende Methode nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 genehmigt hat. Die Kommission wird solche Anmeldungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(21) prüfen. Beihilfen in Form von Garantieregelungen sollten auch dann als transparent gelten, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt und das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der Safe-Harbour-Prämien berechnet wird, die in den Nummern 3.3 und 3.5 der genannten Mitteilung festgelegt sind.
(22)
Da sich die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse als schwierig erweist, sollten solche Beihilfen nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses unter dem entsprechenden Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und den Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung liegt.
(23)
Beihilfen größeren Umfangs sollten aufgrund des höheren Risikos einer Wettbewerbsverfälschung weiterhin einzeln von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für jede unter diese Verordnung fallende Gruppe von Beihilfen Schwellenwerte festgesetzt werden, die der betreffenden Gruppe von Beihilfen und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
(24)
Damit sichergestellt wird, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte soweit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten ausgedrückt werden. Da sich die Ermittlung der beihilfefähigen Kosten im Falle von Risikokapitalbeihilfen als schwierig erweist, sollte der Schwellenwert für diese Gruppe von Beihilfen in Höchstbeträgen ausgedrückt werden.
(25)
Die Obergrenzen für die Beihilfeintensitäten bzw. -beträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass die Ziele einer möglichst geringen Wettbewerbsverfälschung in dem geförderten Sektor einerseits und der Behebung des betreffenden Marktversagens bzw. Kohäsionsproblems andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen sollte diese Obergrenze unter Berücksichtigung der im Rahmen der Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten festgesetzt werden.
(26)
Bei der Überprüfung der Einhaltung der Einzelanmeldeschwellen sowie der Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Förderung zulasten von lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder von Gemeinschaftsmitteln geht.
(27)
Ferner sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen einzelne Gruppen von Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, kumuliert werden dürfen. Bei der Kumulierung einer Beihilfe, die unter diese Verordnung fällt, mit einer staatlichen Beihilfe, die nicht unter diese Verordnung fällt, sollte der Entscheidung der Kommission, mit der die nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfe genehmigt wird, sowie den Beihilfevorschriften, auf die sich diese Entscheidung stützt, Rechnung getragen werden. Für die Kumulierung von Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer mit anderen Gruppen von Beihilfen, insbesondere Investitionsbeihilfen, die auf der Grundlage der betreffenden Lohnkosten berechnet werden können, sollten besondere Bestimmungen gelten. In dieser Verordnung sollte auch die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, geregelt werden.
(28)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe notwendig ist und als Anreiz dafür dient, dass mehr Tätigkeiten oder Vorhaben in Angriff genommen werden, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten gelten, die der Empfänger auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde. Im Falle von Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung an ein KMU vergeben werden, sollte ein solcher Anreizeffekt als gegeben angesehen werden, wenn das betreffende KMU bei dem Mitgliedstaat einen Beihilfeantrag stellt, bevor es mit der Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten beginnt. Der Anreizeffekt von Risikokapitalbeihilfen für KMU wird durch die Bedingungen sichergestellt, die in dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Investitionstranchen pro Zielunternehmen, den Umfang der Beteiligung privater Kapitalgeber sowie die Größe des Unternehmens und die zu finanzierende Entwicklungsphase festgelegt sind.
(29)
Bei Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung an ein Großunternehmen vergeben werden, sollte der Mitgliedstaat über die für KMU geltenden Voraussetzungen hinaus auch dafür Sorge tragen, dass der Empfänger in einem internen Dokument die Durchführbarkeit des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass aus diesem internen Dokument hervorgeht, dass es entweder zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs und der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit oder der Gesamtausgaben des Empfängers für das geförderte Vorhaben/die geförderte Tätigkeit oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit kommt. Bei Regionalbeihilfen kann ein Anreizeffekt auch anhand der Tatsache festgestellt werden, dass das Investitionsvorhaben in der Form im betreffenden Fördergebiet ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre.
(30)
Im Falle von Beihilfen für die Beschäftigung behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer sollte ein Anreizeffekt als gegeben angesehen werden, wenn die betreffende Beihilfemaßnahme bei dem begünstigten Unternehmen zu einem Nettozuwachs an behinderten oder benachteiligten Arbeitnehmern führt oder wenn sie bewirkt, dass mehr für behindertengerechte Räumlichkeiten und Ausrüstung ausgegeben wird. Hat der Empfänger einer Beihilfe in Form von Lohnkostezuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer bereits eine Beihilfe für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer erhalten, die entweder die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 erfüllte oder von der Kommission einzeln genehmigt wurde, wird davon ausgegangen, dass der erforderliche Nettozuwachs an behinderten Arbeitnehmern, zu dem es bei den vorausgegangenen Beihilfemaßnahmen gekommen war, für die Zwecke dieser Verordnung weiterhin gegeben ist.
(31)
Für Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sollten im Hinblick auf den Anreizeffekt besondere Voraussetzungen gelten, da sie nicht nach denselben Verfahren gewährt werden wie andere Arten von Beihilfen. Bei Umweltsteuerermäßigungen, die die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(22) erfüllen und unter diese Verordnung fallen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen Anreizeffekt haben, da sie insofern zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, als die betreffende allgemeine Steuerregelung angenommen oder beibehalten werden kann und somit für die Unternehmen, die der Umweltsteuer unterliegen, der Anreiz besteht, die von ihnen verursachte Verschmutzung zu reduzieren.
(32)
Da der Anreizeffekt von Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Großunternehmen schwer zu ermitteln ist, sollten solche Beihilfen nicht unter diese Verordnung fallen. Die Kommission wird das Vorhandensein eines solchen Anreizeffekts im Rahmen der Anmeldung der betreffenden Beihilfe anhand der Kriterien prüfen, die in den maßgeblichen Gemeinschaftsrahmen bzw. Leitlinien oder sonstigen Regelungen der Gemeinschaft festgelegt sind.
(33)
Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformular erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Durchführung einer Beihilferegelung oder einer Ad-hoc-Beihilfe nach dieser Verordnung unterrichten. Das Formular für die Kurzbeschreibung sollte für die Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet verwendet werden. Die Kurzbeschreibung sollte der Kommission über die eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form übermittelt werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte den vollständigen Wortlaut der Maßnahme im Internet veröffentlichen. Im Falle von Ad-hoc-Beihilfemaßnahmen können Geschäftsgeheimnisse gestrichen werden. Der Name des Beihilfeempfängers und der Beihilfebetrag sollten jedoch nicht als Geschäftsgeheimnis gelten. Die Mitgliedstaaten sollten während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme den Internetzugang zu deren vollständigem Wortlaut gewährleisten. Außer bei Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sollte der Bewilligungsbescheid auch einen Verweis auf die für diesen Bescheid relevante(n) besondere(n) Bestimmung(en) des Kapitels II dieser Verordnung enthalten.
(34)
Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollte die Kommission spezielle Anforderungen im Hinblick auf Inhalt und Form der Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. Zudem sollten auch Vorgaben für die Unterlagen gemacht werden, die die Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen im Hinblick auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Verfügung halten müssen.
(35)
Die Freistellung von Beihilfemaßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung muss zudem von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag liegen solche Beihilfen nämlich nur dann im Interesse der Gemeinschaft, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Fällen von Marktversagen oder den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen. Deshalb sollte diese Verordnung im Falle von Investitionsbeihilfen auf solche Beihilfen beschränkt werden, die sich auf bestimmte materielle und immaterielle Investitionen beziehen. Wegen der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten und der spezifischen Wettbewerbsverzerrungen im Straßengüterverkehr und im Luftverkehr sollten bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig in diesen Sektoren tätig sind, Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter nicht als beihilfefähige Investitionskostenbetrachtet werden. Bei Umweltschutzbeihilfen sollten für die Definition von materiellen Vermögenswerten besondere Bestimmungen gelten.
(36)
Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
(37)
Damit bei Investitionen der Faktor Kapital gegenüber dem Faktor Arbeit nicht bevorzugt wird, sollte es möglich sein, Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU und Regionalbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Kosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.
(38)
Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer, regionale Investitionsbeihilfen, Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen, Beihilfen für neu gegründete Frauenunternehmen und Risikokapitalbeihilfen, die einem Beihilfeempfänger auf Ad-hoc-Grundlage gewährt werden, können den Wettbewerb auf dem jeweiligen Markt erheblich beeinflussen, weil der Beihilfeempfänger dadurch gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartige Beihilfe erhalten, begünstigt wird. Da die Ad-hoc-Beihilfe nur einem einzigen Unternehmen gewährt wird, dürfte sie nur eine begrenzte positive strukturelle Wirkung auf die Umwelt, die Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer, den regionalen Zusammenhalt bzw. das Versagen des Risikokapitalmarktes haben. Daher sollten Beihilferegelungen, die diese Gruppen von Beihilfen betreffen, mit dieser Verordnung freigestellt werden, während Ad-hoc-Beihilfen bei der Kommission angemeldet werden sollten. Diese Verordnung sollte jedoch Ad-hoc-Regionalbeihilfen freistellen, sofern die Ad-hoc-Beihilfe dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage einer regionalen Investitionsbeihilferegelung gewährt wird, wobei die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten darf.
(39)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sollen nicht mehr wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 die Möglichkeit bieten, die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten durch regionale Aufschläge anzuheben. Jedoch sollte es möglich sein, die in den Bestimmungen über regionale Investitionsbeihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten auch auf KMU anzuwenden, sofern alle Kriterien für die Gewährung von regionalen Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen erfüllt sind. Auch die Bestimmungen über Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes sollten nicht vorsehen, dass die Beihilfehöchstintensitäten durch regionale Aufschläge angehoben werden können. Die in den Bestimmungen über regionale Investitionsbeihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten sollten auch auf Vorhaben angewandt werden können, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen erfüllt sind.
(40)
Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft als Ganzes fördern. Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. Sie fördern die Errichtung neuer Betriebsstätten, die Erweiterung bestehender Betriebsstätten, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder eine grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.
(41)
Damit ein großes regionales Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen zu unterschreiten, sollte ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition gelten, wenn die Investition in einem Zeitraum von drei Jahren von dem- oder denselben Unternehmen vorgenommen wird und Anlagevermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sollten die Mitgliedstaaten die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe berücksichtigen. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit sollte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen durchgeführt wird oder aber von mehr als einem Unternehmen, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise im Falle eines Joint Venture).
(42)
Anders als Regionalbeihilfen, die auf Fördergebiete beschränkt werden sollten, sollten Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sowohl in Fördergebieten als auch in Nicht-Fördergebieten gewährt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten somit in der Lage sein, in Fördergebieten Investitionsbeihilfen zu gewähren, sofern diese Beihilfen entweder alle für regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen oder alle für KMU-Investitions- und KMU-Beschäftigungsbeihilfen geltenden Voraussetzungen erfüllen.
(43)
Die wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete wird durch eine vergleichsweise geringe unternehmerische Aktivität und insbesondere durch eine deutlich unter dem Durchschnitt liegende Rate von Unternehmensgründungen beeinträchtigt. In diese Verordnung müssen daher Beihilfen einbezogen werden, die zusätzlich zu regionalen Investitionsbeihilfen gewährt werden können, um Anreize für Unternehmensgründungen und für die frühe Entwicklungsphase kleiner Unternehmen in den Fördergebieten zu schaffen. Damit solche Beihilfen für neu gegründete Unternehmen in Fördergebieten tatsächlich gezielt eingesetzt werden, sollte ihre Höhe nach den besonderen Schwierigkeiten der einzelnen Gebiete gestaffelt werden. Ferner sollten diese Beihilfen strikt auf kleine Unternehmen begrenzt, nur bis zu einem bestimmten Betrag und degressiv gewährt werden, um unannehmbare Risiken einer Wettbewerbsverzerrung, darunter auch die Verdrängung etablierter Unternehmen, zu vermeiden. Die Gewährung von Beihilfen, die sich ausschließlich an neu gegründete kleine Unternehmen oder neu gegründete Frauenunternehmen richten, könnte bestehende kleine Unternehmen allerdings dazu veranlassen, ihren Betrieb zu schließen und neu zu gründen, um eine derartige Beihilfe zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dieser Gefahr bewusst sein und ihr durch die entsprechende Ausgestaltung ihrer Beihilferegelungen begegnen, indem sie beispielsweise Beschränkungen für Anträge von Eigentümern von vor kurzem geschlossenen Betrieben einführen.
(44)
Die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft wird möglicherweise auch durch die geringe unternehmerische Aktivität von bestimmten Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt, die unter bestimmten Benachteiligungen leiden, wie beispielsweise beim Zugang zu Kapital. Die Kommission hat überprüft, ob bezüglich einer Reihe von Bevölkerungsgruppen diesbezüglich möglicherweise ein Marktversagen vorliegt, und kommt gegenwärtig zu dem Schluss, dass insbesondere Frauen im Vergleich zu Männern im Schnitt eine geringere Zahl von Unternehmensneugründungen aufweisen, wie unter anderem den Eurostat-Statistiken zu entnehmen ist. In diese Verordnung müssen daher Beihilfen zur Schaffung von Anreizen für die Gründung von Frauenunternehmen einbezogen werden, die den besonderen Formen von Marktversagen Rechnung tragen, mit denen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Kapital konfrontiert sind. Besondere Schwierigkeiten für Frauen ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Finanzierung der Betreuung von Familienangehörigen. Derartige Beihilfen sollten nicht auf die formale, sondern auf die substantielle Gleichheit von Mann und Frau abzielen, indem de facto bestehende Ungleichheiten im Bereich des Unternehmertums abgebaut werden, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Rechtsprechung gefordert hat. Beim Außerkrafttreten dieser Verordnung muss die Kommission dann prüfen, ob der Umfang dieser Freistellung sowie die Kategorien der entsprechenden Beihilfeempfänger weiterhin gerechtfertigt sind.
(45)
Die nachhaltige Entwicklung gehört zusammen mit der Wettbewerbsfähigkeit und der Sicherheit der Energieversorgung zu den Eckpfeilern der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die nachhaltige Entwicklung gründet sich unter anderem auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität. Die Förderung der Umweltverträglichkeit und die Bekämpfung des Klimawandels tragen darüber hinaus zu einer höheren Versorgungssicherheit sowie zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und der Verfügbarkeit von Energie zu erschwinglichen Preisen bei. Im Bereich des Umweltschutzes kommt es häufig zu Marktversagen in Form negativer externer Effekte. Unter normalen Marktbedingungen besteht für Unternehmen nicht zwangsläufig ein Anreiz, sich umweltfreundlicher zu verhalten, weil sich dadurch möglicherweise ihre Kosten erhöhen. Sind Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten der Umweltverschmutzung zu internalisieren, so werden diese Kosten von der Gesellschaft als Ganzes getragen. Diese Internalisierung von Umweltkosten kann durch die Einführung entsprechender Umweltvorschriften oder Umweltsteuern erreicht werden. Da die Umweltschutznormen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert sind, herrschen ungleiche Rahmenbedingungen. Zudem lässt sich ein sogar noch höheres Umweltschutzniveau erreichen, wenn Initiativen ergriffen werden, um über die verbindlichen Gemeinschaftsnormen hinauszugehen, was allerdings die Wettbewerbsposition der betreffenden Unternehmen beeinträchtigen kann.
(46)
Aufgrund der ausreichenden Erfahrungen, die bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen gesammelt wurden, sollten die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird, KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien einschließlich Investitionsbeihilfen für die Erzeugung nachhaltiger Biokraftstoffe, Beihilfen für Umweltstudien und bestimmte Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen.
(47)
Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen zur Verbesserung des Umweltschutzes, die unter diese Verordnung fallen, sollten im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Umweltschutzbeihilfen für höchstens zehn Jahre bewilligt werden. Nach Ablauf dieser Frist sollten die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Steuerermäßigungen überprüfen. Unbeschadet dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach einer solchen Überprüfung diese oder ähnliche Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung erneut einzuführen.
(48)
Die korrekte Berechnung der Investitions- bzw. Produktionsmehrkosten zur Verwirklichung des Umweltschutzes ist von wesentlicher Bedeutung, um zu ermitteln, ob Beihilfen mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sind. Wie in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen dargelegt, sollten nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind, beihilfefähig sein.
(49)
Da insbesondere im Hinblick auf den Abzug der Gewinne aus den zusätzlichen Investitionen Schwierigkeiten auftreten können, sollte festgelegt werden, dass die Investitionsmehrkosten nach einer vereinfachten Methode berechnet werden können. Daher sollten bei der Berechnung dieser Kosten im Rahmen dieser Verordnung die operativen Gewinne, Kosteneinsparungen und zusätzliche Nebenprodukte sowie die operativen Kosten während der Lebensdauer der Investition nicht berücksichtigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten für die verschiedenen Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes wurden daher im Vergleich zu den in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten systematisch herabgesetzt.
(50)
Im Falle von Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen sollte den Mitgliedstaaten die Wahl gelassen werden, ob sie die vereinfachte Berechnungsmethode oder die Berechnungsmethode auf der Grundlage der Vollkosten, die der in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgesehenen Methode entspricht, anwenden. Da bei der Anwendung der Berechnungsmethode auf der Grundlage der Vollkosten besondere praktische Schwierigkeiten auftreten können, sollten diese Kostenberechnungen von einem externen Rechnungsprüfer bestätigt werden.
(51)
Im Falle von Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung und Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten bei der Berechnung der Mehrkosten im Rahmen dieser Verordnung andere Fördermaßnahmen für dieselben beihilfefähigen Kosten mit Ausnahme sonstiger Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes nicht berücksichtigt werden.
(52)
Bei Wasserkraftanlagen sind zwei Umweltaspekte von Bedeutung. In Bezug auf niedrige Treibhausgasemissionen bieten sie sicherlich vielversprechende Möglichkeiten. Allerdings können sich derartige Anlagen beispielsweise auf die Wassersysteme und die biologische Vielfalt auch negativ auswirken.
(53)
Bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sollte die Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen zugrunde gelegt werden, um Auslegungsunterschiede, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, zu vermeiden und um die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend KMU zu erleichtern sowie die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen(23).
(54)
KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, so dass sie spezielle Nachteile haben. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital, Risikokapital oder Darlehen. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Damit die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU erleichtert wird, sollten daher mit dieser Verordnung bestimmte Arten von Beihilfen freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. Daher ist es gerechtfertigt, solche Beihilfen von der Anmeldepflicht freizustellen und ausschließlich bei der Anwendung dieser Verordnung davon auszugehen, dass — sofern der Beihilfebetrag nicht die maßgebliche Anmeldeschwelle übersteigt — ein begünstigtes KMU im Sinne dieser Verordnung durch die typischen Nachteile, die KMU durch Marktversagen entstehen, in seiner Entwicklung behindert wird.
(55)
Angesichts der zwischen kleinen und mittleren Unternehmen bestehenden Unterschiede sollten für kleine Unternehmen andere Grundbeihilfeintensitäten und andere Aufschläge gelten als für mittlere Unternehmen. Durch Marktversagen, das sich unter anderem im Hinblick auf den Zugang zu Kapital nachteilig auf KMU im Allgemeinen auswirkt, kann die Entwicklung von kleinen Unternehmen sogar noch stärker behindert werden als die von mittleren Unternehmen.
(56)
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen zeigen, dass es offensichtlich bei bestimmten Arten von Investitionen in bestimmten Entwicklungsstadien von Unternehmen zu besonderen Formen von Marktversagen auf den Risikokapitalmärkten in der Gemeinschaft kommt. Diese Fälle von Marktversagen sind auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf Risikokapital zurückzuführen. Dadurch ist möglicherweise zu wenig Risikokapital am Markt vorhanden, und Unternehmen finden trotz attraktiver Geschäftsidee und Wachstumsaussichten keine Investoren. Die Hauptursache für das Versagen der Risikokapitalmärkte, durch das hauptsächlich KMU der Zugang zu Kapital versperrt wird und das ein Eingreifen des Staates rechtfertigen kann, liegt in unvollständigen oder asymmetrischen Informationen. Daher sollten Risikokapitalbeihilferegelungen in Form von nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Investmentfonds, bei denen private Investoren einen ausreichenden Anteil der Mittel als privates Beteiligungskapital bereitstellen und die gewinnorientierte Risikokapitalmaßnahmen zugunsten von Zielunternehmen fördern, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Die Voraussetzung, dass es sich um einen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Investmentfonds handeln muss und dass die ergriffenen Risikokapitalmaßnahmen gewinnorientiert sein müssen, sollte nicht ausschließen, dass sich die Investmentfonds auf bestimmte Ziele und bestimmte Marktsegmente wie Frauenunternehmen konzentrieren. Diese Verordnung sollte den Status des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank, so wie er in den Leitlinien der Gemeinschaft für Risikokapitalbeihilfen definiert ist, unberührt lassen.
(57)
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen können zu wirtschaftlichem Wachstum, stärkerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Wie die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zeigen, kann jedoch offensichtlich Marktversagen dazu führen, dass aus den verfügbaren Forschungs- und Entwicklungskapazitäten sowohl von KMU als auch von Großunternehmen nicht der optimale Nutzen gezogen wird und das Ergebnis ineffizient ist. Solche ineffizienten Ergebnisse betreffen normalerweise die folgenden Aspekte: positive externe Effekte/Wissens-Spillover, öffentliche Güter/Wissens-Spillover, unzureichende und asymmetrische Informationen sowie mangelnde Koordinierung und Netzbildung.
(58)
Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sind insbesondere für KMU von besonderer Bedeutung, da es für KMU strukturbedingt schwierig ist, sich Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, zum Technologietransfer und zu hochqualifiziertem Personal zu verschaffen. Daher sollten Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien, Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte sowie Beihilfen für junge, innovative kleine Unternehmen, Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen und Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.
(59)
Im Falle von Projektbeihilfen für Forschung und Entwicklung sollte der geförderte Teil des Forschungsvorhabens vollständig in die Forschungskategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung einzuordnen sein. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, sollten diese jeweils in die Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung oder aber als keiner dieser Forschungskategorien angehörend eingeordnet werden. Diese Einordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Forschungsvorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Demnach kann eine Aufgabe, die in einem späten Stadium eines Vorhabens ausgeführt wird, durchaus der industriellen Forschung zugeordnet werden. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit, die in einer früheren Phase des Vorhabens durchgeführt wird, möglicherweise experimentelle Entwicklung darstellt.
(60)
Im Agrarsektor sollten bestimmte Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen freigestellt werden, wenn ähnliche Voraussetzungen erfüllt sind wie die, die in den speziell für den Agrarsektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllt sind. Sind diese spezifischen Bestimmungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen freigestellt werden können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die in dieser Verordnung in den allgemeinen Bestimmungen über Forschung und Entwicklung festgelegt sind.
(61)
Die Förderung der Ausbildung und Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer sowie der Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen, nehmen in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Schlüsselposition ein.
(62)
Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem andere Unternehmen schöpfen können, dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken und sind auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft. Ausbildung einschließlich E-Learning spielt auch eine entscheidende Rolle, um Wissen, ein öffentliches Gut von grundlegender Bedeutung, anzusammeln, zu erwerben und zu verbreiten. Da Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen eher zu wenig in die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer investieren, zumal wenn es sich dabei um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen handelt, die nicht zu einem unmittelbaren und konkreten Vorteil für das betreffende Unternehmen führen, können staatliche Beihilfen dazu beitragen, diese Art von Marktversagen zu beheben. Daher sollten solche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Angesichts der besonderen Nachteile, mit denen KMU konfrontiert sind, sowie der Tatsache, dass sie bei Ausbildungsinvestitionen relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfeintensitäten im Falle von KMU heraufgesetzt werden. Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereiches.
(63)
Es kann zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden werden. Die zulässigen Beihilfeintensitäten sollten je nach Art des Ausbildungsvorhabens und der Größe des Unternehmens unterschiedlich sein. Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen werden übertragbare Qualifikationen erworben, die die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich verbessern. Da Beihilfen zu dieser Art von Ausbildung den Wettbewerb weniger stark verfälschen, können höhere Beihilfeintensitäten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Da spezifische Ausbildungsmaßnahmen hingegen in erster Linie dem ausbildenden Unternehmen zugute kommen, so dass sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung erhöht, sollten in diesem Bereich nur sehr viel niedrigere Beihilfeintensitäten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Ausbildungsmaßnahmen sollten auch dann als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen angesehen werden, wenn sie sich auf Umweltmanagement, Öko-Innovationen oder die soziale Verantwortung der Unternehmen beziehen und damit den Begünstigten besser in die Lage versetzen, zur Erreichung der allgemeinen Ziele im Umweltbereich beizutragen.
(64)
Für bestimmte Gruppen benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer ist es weiterhin besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten. Der Staat hat daher ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Maßnahmen, die Anreize für Unternehmen bieten, neue Arbeitsplätze für diese Arbeitnehmer und insbesondere für die betreffenden benachteiligten Gruppen von Arbeitnehmern zu schaffen. Lohnkosten sind Teil der normalen Beschäftigungskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer positiv auf das Beschäftigungsniveau bei diesen Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt bzw. — im Falle behinderter Arbeitnehmer — beim Wiedereintritt und Verbleib auf dem Arbeitsmarkt helfen werden.
(65)
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer können auf der Grundlage des Grads der Behinderung des betreffenden behinderten Arbeitnehmers berechnet oder als Pauschalbetrag bereitgestellt werden, sofern nicht eine der beiden Methoden dazu führt, dass die Beihilfehöchstintensität für die betreffenden einzelnen Arbeitnehmer überschritten wird.
(66)
Für Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden. Nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 sollten bestehende regionale Investitionsbeihilferegelungen in der freigestellten Form gemäß Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der vorgenannten Verordnung unter den darin festgelegten Bedingungen weiterhin angewandt werden dürfen.
(67)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, sich auf die neue Lage einzustellen.
(68)
Verordnung (EG) Nr. 70/2001, Verordnung (EG) Nr. 68/2001, Verordnung (EG) Nr. 2204/2002, die am 30. Juni 2008 außer Kraft getreten sind sowie Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 sollten aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)

ABl. C 210 vom 8.9.2007, S. 14.

(3)

ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(4)

ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(5)

ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(6)

ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(7)

ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)

ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006.

(9)

ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006.

(10)

ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(11)

ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(12)

ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(13)

ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(14)

ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(15)

ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(16)

ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(17)

ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(18)

ABl. C 260 vom 28.10.2006, S. 7.

(19)

ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(20)

ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(21)

ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(22)

ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(23)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

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