Artikel 29 VO (EG) 2008/800
Risikokapitalbeihilfen
(1) Risikokapitalbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 dieses Artikels erfüllt sind
(2) Die Risikokapitalbeihilfe erfolgt in Form einer Beteiligung an einem gewinnorientierten, nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Private-Equity-Fonds.
(3) Die von einem Investmentfonds bereitgestellten Anlagetranchen dürfen 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen nicht überschreiten.
(4) Für KMU in Fördergebieten sowie für kleine Unternehmen außerhalb eines Fördergebiets ist die Risikokapitalbeihilfe auf die Seed-, Start-up- und/oder Expansionsfinanzierung beschränkt. Für mittlere Unternehmen außerhalb eines Fördergebiets ist die Risikokapitalbeihilfe auf die Seed- und/oder Start-up-Finanzierung beschränkt, d. h. eine Expansionsfinanzierung ist nicht zulässig.
(5) Der Investmentfonds muss mindestens 70 % seines in Ziel-KMU investierten Gesamtbudgets in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung stellen.
(6) Mindestens 50 % der von Investmentfonds geleisteten Finanzierung müssen von privaten Investoren bereitgestellt werden. Bei Investmentfonds, die ausschließlich auf KMU in Fördergebietenzielen, müssen es mindestens 30 % sein.
(7) Damit gewährleistet ist, dass die Risikokapitalbeihilfe gewinnorientiert ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
- Für jede Investition muss ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsplanung vorliegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht;
- b)
- für jede Investition muss eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vorhanden sein.
(8) Damit gewährleistet ist, dass der Investmentfonds nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
- Es muss eine Vereinbarung zwischen den Fondsmitgliedern und einem professionellen Fondsmanager bestehen, nach der der Manager eine erfolgsbezogene Vergütung erhält und in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind;
- b)
- private Investoren müssen, beispielsweise durch einen Investoren- oder beratenden Ausschuss, an der Entscheidungsfindung beteiligt sein;
- c)
- das Fondsmanagement erfolgt auf der Grundlage bewährter Verfahren und unterliegt einer behördlichen Aufsicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.