Artikel 28 VO (EG) 2008/800

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Eigenkapital” (Equity): Eigentumsrechte an einem Unternehmen, die in den an die Investoren ausgegebenen Anteilen verkörpert sind;
2.
„eigenkapitalähnliche Mittel” (Quasi Equity): Finanzierungsinstrumente, bei denen sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert sind;
3.
„privates Beteiligungskapital” (Private Equity): private — im Gegensatz zu öffentliche — Investition in die Finanzierung nicht börsennotierter Unternehmen mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln einschließlich Wagniskapital (Venture Capital);
4.
„Seed-Finanzierung” : zur Prüfung, Bewertung und Entwicklung einer innovativen Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel;
5.
„Start-up-Finanzierung” : zur Produktentwicklung und Markteinführung bereitgestellte Finanzmittel für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet und noch keinen Gewinn erwirtschaftet haben;
6.
„Expansionsfinanzierung” : Bereitstellung von Finanzmitteln für Wachstum und Expansion eines Unternehmens — unabhängig davon, ob es kostendeckend oder mit Gewinn arbeitet oder nicht — durch Steigerung der Produktionskapazitäten, Markt- und Produktentwicklung und Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals;
7.
„Ausstiegsstrategie” (Exit): Strategie für die Auflösung von Beteiligungen durch Wagniskapital- oder Private-Equity-Fonds anhand eines Plans zur Renditemaximierung; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, dessen vollständige Abwicklung, die Rückzahlung von Vorzugsanteilen oder Darlehen sowie die Veräußerung an andere Wagniskapitalgeber, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote (einschließlich Börsengang);
8.
„Zielunternehmen” : Unternehmen, in das ein Investor oder ein Investmentfonds investieren möchte.

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