Artikel 27 VO (EG) 2008/800
KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen
(1) Beihilfen zugunsten von KMU für die Teilnahme an Messen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.
(2) Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
(3) Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.
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