Artikel 26 VO (EG) 2008/800
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
(1) Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.
(2) Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
(3) Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.
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