Artikel 25 VO (EG) 2008/800

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen

(1) Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die von der Steuerermäßigung Begünstigte entrichtet mindestens die in der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 festgelegten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge.

(3) Steuerermäßigungen werden für höchstens zehn Jahre bewilligt. Nach Ablauf der 10 Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der betreffenden Beihilfemaßnahmen.

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