Artikel 24 VO (EG) 2008/800

Beihilfen für Umweltstudien

(1) Beihilfen für Studien, die sich unmittelbar auf Investitionen im Sinne von Artikel 18, Investitionen in Energiesparmaßnahmen unter den Voraussetzungen von Artikel 21 oder Investitionen in die Förderung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern unter den Voraussetzungen von Artikel 23 beziehensind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind.

(2) Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für Studien im Auftrag von kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, für Studien im Auftrag von mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte, erhöht werden.

(3) Beihilfefähig sind die Kosten der Studie.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.