Artikel 23 VO (EG) 2008/800
Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels erfüllt sind.
(2) Die Beihilfeintensität darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(3) Beihilfefähig sind die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss.
Die beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 18 Absatz 6 und 7 und ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet.
(4) Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen werden nur freigestellt, wenn die geförderten Investitionen ausschließlich der Erzeugung nachhaltiger Biokraftstoffe dienen.
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